Bei Betriebsrats-Mobbing ist schnelles Handeln angesagt
03. Februar 2017

Auch strafbare Handlungen kommen vor
Dabei ist in der Praxis der letzten Jahre leider auch festzustellen, dass in der Wahl der Mittel immer härter agiert wird, bis hin zu strafbaren Handlungen gegen die Betroffenen. Umso wichtiger ist es daher, sich gegen derartige Tendenzen und Maßnahmen rechtzeitig und mit den richtigen Mitteln zur Wehr zu setzen.Mobbing – was damit gemeint ist
Der Begriff des Mobbings ist in Deutschland gesetzlich nicht definiert. Im Arbeitsrecht werden unter Mobbing regelmäßig Angriffe gegen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstanden, die sich in Schikanen, Diskriminierungen und Beleidigungen äußern und durch Vorgesetzte oder aber auch andere Mitarbeiter gezielt über einen längeren Zeitraum verübt werden. Dies kann bis zum Versuch führen, die Betroffenen aus dem Unternehmen zu ekeln.Keine Betriebsräte im Unternehmen
Mobbing dient häufig dem Zweck, engagierte Betriebsratstätigkeit zu unterbinden oder das Entstehen von Betriebsräten im Unternehmen gleich ganz zu verhindern. Während Mobbing als reiner Sammelbegriff in Deutschland ohne gesetzliche Regelung ist, wird die Behinderung der Betriebstätigkeit in § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausdrücklich unter Strafe gestellt.Welche unterschiedlichen Konsequenzen aus beiden Begriffen gezogen werden sollten, erläutert Fachanwalt für Arbeitsrecht Christopher Koll im Beitrag »Sofortiges Handeln ist gefragt« in der AiB 1/2017 ab S. 19. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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