Kündigung

Belästigung im Facebook-Chat führt zur Kündigung

12. März 2015

Auch privates Fehlverhalten kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wenn die Verfehlung zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt. So das Hessische LAG im Falle eines Beschäftigten, der die minderjährige Nichte seiner Arbeitskollegin über Facebook sexuell belästigte.

Der betroffene Arbeitnehmer war bei der A GmbH als Hallenmeister beschäftigt. Als solcher war er zuständig für die Kulturhalle der Stadt, in der auch Veranstaltungen von Schüler- und Kindergartengruppen abgehalten werden. Seine Kollegin Frau B ist ihm gegenüber weisungsbefugt.

Sexuelle Belästigung im Facebook-Chat

Im Rahmen eines privaten Internetchats auf Facebook beleidigte der Arbeitnehmer die minderjährige Nichte seiner Kollegin Frau B mehrfach in sexuell obszöner Weise. Es fielen Äußerungen wie: »Was denken Mädels, wenn sie arschgefickt werden.« und »…..freue ich mich über erotische Geschichten und bin meinem Hund entsprechend flexibel. Gib mir Feedback, als freundlich arschliebendes Wesen und so…«

Es wurde Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer erstattet, die mit einem Strafbefehl endete. Die A GmbH kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Gericht hält fristlose Kündigung für rechtswirksam

Das Verhalten des Arbeitnehmers auf Facebook stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.

Grundsätzlich steht das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das private Verhalten auch auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. Erforderlich ist hierbei eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers.

Dieser Bezug besteht hier. Das Opfer der Straftaten war die Nichte einer Kollegin, die dem Arbeitnehmer gegenüber sogar weisungsbefugt ist. Derartige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Opfer des gekündigten Arbeitnehmers und einem seiner Arbeitskollegen reichen bereits zur Herstellung eines dienstlichen Bezugs aus.

Außerdienstliches Verhalten hat dienstlichen Bezug

Es bestand auch ein dienstlicher Bezug zwischen dem privaten, außerdienstlichen Verhalten des Arbeitnehmers. Sein Verhalten im Chat hat negative Auswirkungen auf das betriebliche Miteinander. Seine Kollegin Frau B, die Tante des betroffenen Mädchens, ist nicht mehr dazu bereit weiter mit dem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Insoweit trifft die Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Arbeitnehmerin Frau B. Hinzu komm auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen, die die Räumlichkeiten der Stadthalle nutzen, zu denen der Kläger über seine Position Kontakt herstellen kann.

Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der A GmbH an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Hess. LAG (21.02.2014)
Aktenzeichen 14 Sa 609/13
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