Ausgemustert bei Beleidigungen

11. Januar 2017
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Quelle: Thaut Images_Dollarphotoclub

Wer als Soldat seinen Vorgesetzten massiv beleidigt und dessen Befehle verweigert, verletzt die Pflicht zu treuem Dienen, Gehorsam und Wohlverhalten. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist daher gerechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines Bundeswehrangehörigen entschieden hat.


Während einer Feier im August 2015 hatte ein Soldat im alkoholisierten Zustand seinen Vorgesetzten unter anderem als Hurensohn und Bastard, versucht, diesen anzuspucken und mit einer Flasche beworfen. Außerdem hatte er mehrfach seine Hand zum Hitlergruß gehoben. Die Belehrung und den Befehl, dies zu unterlassen, missachtete der Kläger und überzog seinen Vorgesetzten mit drastischen Schimpfworten. Hintergrund war unter anderem der Unmut des Soldaten über eine verwegerte Urlaubsbewilligung.

Trotz seiner späteren Entschuldigung und seiner Bekundungen, sich an nichts erinnern zu können und keine rechtsgerichteten Tendenzen zu haben, wurde er aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Dagegen hat der Soldat nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers seien zutreffend bejaht worden, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Der Kläger habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt. Gemäß  § 55  Abs. 5  des  Soldatengesetzes (SG) kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden,  wenn er seine Dienstpflicht schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Pflichtverletzungen führen zu Entlassung

Dazu gehörten unter anderem die Pflicht zum treuen Dienen, die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gehorsamspflicht und die Wohlverhaltenspflicht. Trotz seines Alkoholkonsums habe er die Tragweite seines Handelns erkennen können. Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Vollrausch hätten nicht vorgelegen.

Befehlsverweigerung gefährdet militärische Ordnung

Aufgrund dieser Verfehlungen würde das weitere Verbleiben des Klägers im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Die wiederholte Befehlsverweigerung verletze den Kernbereich der militärischen Ordnung. Durch das Zeigen des Hitlergrußes habe er die zwingend erforderliche Distanz zu verfassungsfeindlichen Inhalten vermissen lassen. Auch die Disziplinlosigkeiten gegenüber dem Vorgesetzten wirkten sich ernstlich gefährdend auf die militärische Ordnung aus.

Da ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten sowohl für den Kläger als auch für andere Soldaten gegeben sei, habe die Beklagte zu Recht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bejaht.

© bund-verlag.de (mst)
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