Kinderbetreuung

Bereitschaftbetreuerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

19. Dezember 2016
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Quelle: RioPatuca Images_Dollarphotoclub

Eine Bereitschaftsbetreuerin, die Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt aufnimmt, ist nicht gesetzlich sozialversichert. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht aus Sicht des Gerichts, dass die Betreuerin trotz weitgehender Vorgaben durch das Jugendamt die Freiheit habe, ihre Tätigkeit auszugestalten. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf eine sozialversicherte Anstellung, sondern erhält weiterhin nur eine steuerfreie Aufwandsentschädigung.

  Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Antrag auf Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses

Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht. Die 33. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat die Klage abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung. Zwar ist eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings bleiben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.

Kein Arbeitsvertrag mit Jugendamt

Die Klägerin wird bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mit unterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von nur ca. 23 € pro Tag und Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Die Einkünfte sind steuerfrei. Insgesamt konnte die Kammer damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da dei Parteien noch Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen können.
Anlage:

§ 7 SGB IV Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)
 
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