Neueinstellung

Betriebsrat darf Zustimmung nicht wegen Betriebsänderung verweigern

28. November 2013

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu Neueinstellungen nicht mit der Begründung verweigern, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich im Rahmen einer Betriebsänderung noch nicht abgeschlossen sind.

Hier finden Sie bundesweit über 50 spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:
Berlin , Hamburg , Hannover , Dortmund , Essen , Bergheim , Köln , Oberursel , Darmstadt , Bamberg , Nürnberg , Regensburg , München , Konstanz .

Der Fall:
Die Arbeitgeberin ist ein Distributor für Komponenten der Elektronikindustrie.

Sie errichtete auf dem Firmengelände ein neues Lagergebäude. Mit der Aufnahme des Betriebs dort war die Einführung eines einheitlichen Warehouse Management Systems (WHS) der Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin vorgesehen. Mit dem Betriebsrat wurden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen Neugestaltung des Lagers geführt. Gleichzeitig schrieb die Arbeitgeberin mehrere Stellen für dieses Lager aus.

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters. Er meint, mit dem Umzug in das neue Lager führe die Arbeitgeberin unter Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG eine Betriebsänderung durch. Vor Ausschöpfung der Verhandlungen über einen Interessenausgleich dürfe die Arbeitgeberin die Betriebsänderung nicht durchführen. Der Betriebsrat könne daher die Zustimmung zu personellen Maßnahmen im Rahmen der Betriebsänderung verweigern.

Die Entscheidung:
Das LAG München hat der Auffassung des Betriebsrats widersprochen.

Aus den Normen zur Betriebsänderung (§§ 111 f BetrVG) ergibt sich jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass der Arbeitgeber keine Einstellungen vornehmen darf, solange bei einer geplanten Betriebsänderung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind.

Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teil der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Ziel der Beratungen ist es einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung zu vereinbaren.

Das Gesetz regelt nicht nur, was zu tun ist, wenn ein Interessenausgleich nicht zustande kommt, sondern auch die sich ergebenden Folgen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung vor Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich durchführt (§ 112 Abs. 2 BetrVG, 113 Abs. 3 BetrVG). Dagegen kann der Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht erzwingen.

Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich damit nicht entnehmen, dass der Betriebsrat
seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mit der Begründung verweigert kann,
diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG. Vielmehr darf der Arbeitgeber eine geplante
Betriebsänderung auch ohne Zustimmung durchführen.

Denn auch Kündigungen, die dieser ohne die für Betriebsänderungen vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats ausspricht, sind nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers wirksam (§ 113 Abs. 3BetrVG). Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei einer Einstellung anders beurteilt werden sollte.

Quelle:
LAG München, Beschluss vom 10.10.2013,
Aktenzeichen: 2 TaBV 23/13

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung « von Rüdiger Helm/ Michael Huber in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2011, S. 53.

© bund-verlag.de (ts)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit