Freistellung

Betriebsräte nutzen Freistellung oft nicht

09. November 2015

Mit einer Freistellung zeigt der Betriebsrat dem Arbeitgeber, dass er seine Arbeitskraft ausschließlich der Betriebsratstätigkeit widmen möchte. Das gibt dem Betriebsrat ein ganz eigenes »Standing« im Betrieb. Trotzdem nutzen nicht alle Betriebsräte diese Möglichkeit in vollem Umfang – so jetzt das Ergebnis einer Umfrage des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI).

Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde 2001 die Freistellungsstaffel neu geregelt. Ab 200 Beschäftigten kann mindestens ein Betriebsratsmitglied von seinen dienstlichen Pflichten freigestellt werden. Zudem wurden Teilfreistellungen eingeführt, vorwiegend um auch teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit der Freistellung einzuräumen, ohne dass dem Gremium als Ganzem Freistellungen verloren gehen.

Bei der WSI-Betriebsrätebefragung des Jahres 2015 wurden 4.125 Betriebsräte interviewt.

Voll- und Teilfreistellungen werden nicht im selben Umfang genutzt

Die Umfrage zeigte, dass mit steigender Betriebs(rats)größe auch mehr Freistellungen genutzt werden. Allerdings entspricht die Freistellungsnutzung für jede Betriebsgrößenklasse nicht exakt der Staffel aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Es gibt sowohl Betriebsräte, welche nach unten von der Staffel abweichen, als auch solche, welche nach oben abweichen.

Teilfreistellungen werden nicht im selben Umfang genutzt wie Vollfreistellungen. Allerdings werden Teilfreistellungen keineswegs nur von in Teilzeit beschäftigten Betriebsratsmitgliedern in Anspruch genommen. Sie dienen auch dem stufenweisen Einstieg in die Karriere als professioneller Betriebsrat bzw. sollen den gänzlichen Ausstieg aus dem Erwerbsleben verhindern.

Mindestfreistellungen werden nicht immer in Anspruch genommen

Die vom Betriebsverfassungsgesetz zugesicherten Mindestfreistellungen werden nicht von allen Betriebsgremien in Anspruch genommen. 

Wenn man die Betriebe mit Teilfreistellungen außer Acht lässt, nutzen

  • 8 % der Betriebsräte die ihnen gesetzlich zugesicherten Freistellungen nicht oder nicht im vollen Umfang,
  • 84,6 % der Betriebsräte die Freistellungen exakt gemäß der Mindestanforderung des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • 7,4 % der Betriebsräte gehen über die Gesetzesstaffel hinaus.

Deutlicher wird das Bild, nimmt man die Betriebe unter 200 Beschäftigten, die ohnehin keinen Anspruch auf Freistellungen haben, aus der Auswertung heraus. Unter den noch verbliebenen anspruchsberechtigten Betrieben nutzen dann 23,4 % der Betriebsräte weniger, jedoch nur 9,1% mehr als die ihnen gesetzlich zustehenden Freistellungen.

Auf boeckler.de finden Sie weitere Informationen zu der Befragung, sowie eine tabellarische und graphische Darstellung der Ergebnisse.

Quelle:

WSI-Umfrage , Helge Baumann/Wolfram Brehmer (WSI)

© bund-verlag.de (ls)

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