Betriebsrat 4.0
15. Dezember 2016

Abwehrkämpfe oder neue Ansätze?
Dort, wo das Arbeitszeitrecht nicht mehr funktioniert, brauchen wir andere Mittel, um die Verausgabung der Arbeitskraft in Grenzen zu halten. Jeder - intelligente - Arbeitgeber überlegt sich beispielsweise, wieviel Arbeit er dem einzelnen Mitarbeiter zuweisen will. Dabei spielen Erfahrungswerte eine große Rolle. Möglich ist aber auch, dass experimentiert wird. An dieser Arbeitgeberentscheidung über das Ausmaß der Arbeit sollte die Beschäftigtenvertretung beteiligt werden, nicht anders als bei der Lage der Arbeitszeit oder beim Einsatz einer Videokamera. Warum soll er insoweit nicht mitbestimmen können? Ein solcher Vorschlag mag auf den ersten Blick erstaunlich klingen, ist es aber nicht, denn Entsprechendes existiert bereits: Die Belegschaftsvertretung kann einer Versetzung die Zustimmung verweigern, wenn die neue Tätigkeit so umfangreich ist, dass sie gegen Gesetze verstößt. Solange es kein allgemeines Mitbestimmungsrecht über den Umfang des Arbeitsbereichs gibt, lässt sich eine Beteiligung der Arbeitnehmerseite zum Beispiel auch mit Hilfe des Beschwerderechts nach den §§ 84, 85 BetrVG bewerkstelligen.Weitere Tipps zu »Mitbestimmungshebeln« gibt es im Beitrag »Arbeitsrecht und Digitalisierung« von Wolfgang Däubler in der Dezember-Ausgabe der CuA, S. 20 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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