Digitalisierung

Betriebsrat 4.0

15. Dezember 2016
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Quelle: pixabay

Die Digitalisierung der Arbeitswelt stellt das Arbeitsrecht vor nie gekannte Turbulenzen. Smartphone, Tablet und Notebook verteilen Arbeit rund um die Uhr. Statt hilfloser Abwehrkämpfe sind jetzt die Ärmel hochzukrempeln. Prof. Dr. Wolfgang Däubler zeigt in der »Computer und Arbeit (CuA)« 12/2016 die konkreten rechtlichen Möglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung auf.

Es ist natürlich möglich, das Arbeitszeitgesetz mit Zähnen und Klauen zu verteidigen. Manchmal hat man damit auch Erfolg. Fühlen sich Kollegen durch abendliche Anrufe des Chefs gestört und besteht im Betrieb ein Gleitzeitrahmen, so kann man dies dem Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten lassen. Oder: Wird die durchschnittliche 48-Stundenwoche überschritten, lässt sich die Gewerbeaufsicht einschalten, die die Fortsetzung dieser Praxis verbieten oder ein Bußgeld verhängen wird. Doch wer wird dies effektiv tun? Im Arbeitsverhältnis darf man nicht einfach das Haben eines Rechts und seine Realisierung gleichsetzen. Nur eine kollektive Instanz - wie die betriebliche Interessenvertretung oder die Gewerkschaft - ist in der Lage, bestimmte Rechte auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen

Abwehrkämpfe oder neue Ansätze?

Dort, wo das Arbeitszeitrecht nicht mehr funktioniert, brauchen wir andere Mittel, um die Verausgabung der Arbeitskraft in Grenzen zu halten. Jeder - intelligente - Arbeitgeber überlegt sich beispielsweise, wieviel Arbeit er dem einzelnen Mitarbeiter zuweisen will. Dabei spielen Erfahrungswerte eine große Rolle. Möglich ist aber auch, dass experimentiert wird. An dieser Arbeitgeberentscheidung über das Ausmaß der Arbeit sollte die Beschäftigtenvertretung beteiligt werden, nicht anders als bei der Lage der Arbeitszeit oder beim Einsatz einer Videokamera. Warum soll er insoweit nicht mitbestimmen können? Ein solcher Vorschlag mag auf den ersten Blick erstaunlich klingen, ist es aber nicht, denn Entsprechendes existiert bereits: Die Belegschaftsvertretung kann einer Versetzung die Zustimmung verweigern, wenn die neue Tätigkeit so umfangreich ist, dass sie gegen Gesetze verstößt. Solange es kein allgemeines Mitbestimmungsrecht über den Umfang des Arbeitsbereichs gibt, lässt sich eine Beteiligung der Arbeitnehmerseite zum Beispiel auch mit Hilfe des Beschwerderechts nach den §§ 84, 85 BetrVG bewerkstelligen.

Weitere Tipps zu »Mitbestimmungshebeln« gibt es im Beitrag »Arbeitsrecht und Digitalisierung« von Wolfgang Däubler in der Dezember-Ausgabe der CuA, S. 20 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

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