Arbeitssicherheitsausschuss

Betriebsrat hat bei Anwesenheitspflichten nicht mitzubestimmen

13. Februar 2014

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anwesenheit der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses bei dessen Sitzungen zu. Ein solches lässt sich auch nicht aus dem Verstoß des Arbeitgebers gegen gesetzliche Teilnahmeverpflichtungen begründen.

Der Fall:
Die Arbeitgeberin betreibt als Einzelhandelsunternehmen bundesweit mehr als 390 Filialen.

Antragsteller ist der Betriebsrat einer dieser Filialen. In dieser besteht ein Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (im Folgenden: ASiG). § 11 ASiG sieht in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zwingend die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses vor. Dessen Aufgabe besteht darin, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Ausschuss hat vierteljährlich zu tagen und setzt sich u. a. aus den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen.

Der Betriebsrat hat zwei Mitglieder in den Ausschuss entsandt. Die Arbeitgeberin hat für die Tätigkeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bundesweit einen überbetrieblichen Dienst verpflichtet; nämlich die Arbeitsmedizin und Umwelttechnik GmbH (PIMA) und die Gesellschaft für Arbeit und Prävention (GAP). Jede Filiale sollte einmal pro Jahr von der GAP und alle 2 Jahre von der PIMA besucht werden. Tatsächlich nimmt an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Ausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit teil.

Der Betriebsrat meint nun, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitsfachkraft seiner Mitbestimmung unterliege.

Die Entscheidung:
Das LAG Niedersachen teilte die Auffassung des Betriebsrats nicht.

Zwar eröffnet § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich aller gesetzlichen Regelungen, die der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen.

Die Teilnahme einzelner Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung. Nimmt man an, dass aus § 11 Satz 4 ASiG zugleich eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung der Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses folgt, dann lässt das Gesetz keinen Regelungsspielraum, der auszufüllen wäre.

Wenn die Arbeitgeberin in ihren Betrieben gesetzliche Regelungen nicht einhält, mag dies von den Aufsichtsbehörden zu beurteilen sein. Ein ggf. eigenmächtiges Handeln des Arbeitgebers begründet jedoch keinen mitbestimmungspflichtigen Regelungsspielraum im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG.

Das Gericht ließ dahingestellt, ob die Anwesenheitspflichten durch eine Geschäftsordnung des Arbeitsschutzausschusses abweichend geregelt werden können. Ebenso offen bleibt die Frage, wer für die Aufstellung einer solchen Geschäftsordnung zuständig wäre - der Arbeitsschutzausschuss selbst oder Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Denn dies – so die Richter weiter – ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Übrigen verwies das Gericht den Betriebsrat auf die Möglichkeit eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchführen zu lassen. Hier kann er sein Interesse - ggf. bei Verhandlungen einer Einigungsstelle - einbringen, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in ausreichendem Umfang zu betriebliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes herangezogen werden.

Quelle:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2013,
Aktenzeichen: 11 TaBV 49/13

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Mitbestimmen beim Arbeitsschutz « von Christian Schoof in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2006, S. 578-584.

© bund-verlag.de (ts)

Das könnte Sie auch interessieren