Arbeitgeber darf Betriebsrat als Gremium abmahnen

Im Fall ging es um eine gegenüber dem Betriebsrat ausgesprochene betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung. Diese bezog sich auf eine - vom Arbeitgeber nicht gebilligte und aus seiner Sicht zu kurzfristig einberufenen - Abteilungs- beziehungsweise Betriebsversammlung. Der Betriebsrat verlangte vor dem Arbeitsgericht Solingen dass der Arbeitgeber erkläre, die erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, aus dem Abmahnungsschreiben keine Rechte mehr herzuleiten und die Einhaltung der Abmahnungsschreiben erteilten Verhaltensregeln nicht weiter zu fordern.
Arbeitgeber muss Abmahnung nicht zurücknehmenDiese Forderung steht dem Betriebsrat nicht zu, so die Entscheidung des ArbG. Aus dem Antrag des Betriebsrats gehe nicht hervor, welche konkreten Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden sollen und was genau der Arbeitgeber erklären solle. Daher sei der Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen, unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt.
Sehe man den Betriebsrats-Antrag als zulässigen Globalantrag an, sei er zumindest unbegründet. Einen Widerruf der Abmahnnung kann der Betriebsrat laut ArbG nicht von vorneherein verlangen - die Abmahnung gegenüber dem gesamten Betriebsrat ist nämlich zulässig: Zwar ist die Frage einer Abmahnung bisher nur gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern rechtlich beurteilt worden (etwa BAG, 4.12.2013 - 7 ABR 7/12). Abmahnung gegen Gremium folgt eigenen RegelnHier ist die Situation allerdings eine völlig andere als bei einer Abmahnung, die das gesamte Gremium betrifft. Denn während ein einzelnes Betriebsratsmitglied verlangen kann, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt, damit keine beruflichen Nachteile entstehen, besteht ein solcher Anspruch fürs Gremium nicht.
»Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Belegschaft, deren Rechten und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben. Ein Rechtschutzbedürfnis dahingehend, entsprechend §§ 242, 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch anzunehmen, besteht vor diesem Hintergrund nicht.« Abmahnung als milderes Mittel Zwar unterliegt der Betriebsrat - als Einzelperson und als Gremium - laut ArbG dem Schutz des § 78 Satz 1 BetrVG (BAG, 4.12.2013 - 7 ABR 7/12), der jede Behinderung der Betriebsratsarbeit erfasst. Die erteilte Abmahnung sei allerdings keine Behinderung, sondern vielmehr ein Zeichen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, so die Interpretation des Gerichts. Denn anstatt gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat möglicherweise nach einer groben Pflichtverletzung aufzulösen, habe der Arbeitgeber das deutlich mildere Mittel der Abmahnung gewählt. Quelle: Arbeitsgericht Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev © bund-verlag.de (mst)Lesetipp der Online-Redaktion:
»Der DGB Rechtsschutz kommentiert - Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds« (BAG, 9.9.2015 - 7 ABR 69/13) erläutert von Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbHQuelle
Aktenzeichen 3 BV 15/15 lev