Online-Wahl bleibt unzulässig

Vom 11. bis 27. April 2016 wählten Mitarbeiter eines Unternehmens einen Betriebsrat. Die Wahl fand neben der Präsenz- und Briefwahl auch in Form einer Online-Wahl statt. Den Wahlberechtigten wurden die Zugangsdaten zur Teilnahme an dem Onlineverfahren per E-Mail zugesandt. Online konnte dann ein virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Es wurden 740 gültige Stimmen durch Präsenz- und Briefwahl abgegeben. 628 Wahlberechtigte nahmen an der Onlinewahl teil. Bei Öffnung der elektronischen Wahlurne wurde eine Folie an die Wand projiziert, welche eine Stimmenanzahl und Wahlergebnisse enthielt. Eine andere Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen erfolgte nicht.
Online – nein danke
Die durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig, da sie auch mittels einer Online-Wahl und damit eines nicht von der Wahlordnung vorgesehenen Wahlverfahrens durchgeführt worden ist, lautet das Urteil der Hamburger Arbeitsrichter. Bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, ist eine Betriebsratswahl nichtig. Das besagt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Daran orientiert sich das Arbeitsgericht der Hansestadt. Die Wahlordnung sieht neben der klassischen Präsenzwahl auch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl vor. Eine elektronische Stimmabgabe per Online-Wahl ist nicht von der Wahlordnung vorgesehen.
Wahlordnung klar formuliert
Der Wortlaut der von der Wahlordnung verwandten Begriffe wie »schriftliche Stimmabgabe (Überschrift vor § 24), Wahlumschlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Nr. 1), vorgedruckte Erklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4), größerer Freiumschlag mit Anschrift und Absender (§ 24 Abs. 1 Nr. 5), Verschließen des Wahlumschlags (§ 25 Nr. 1, Nr. 3) und Öffnen des Umschlags (§ 26 Abs. 1), Unterschrift (§ 25 Nr. 2), Legen des Wahlumschlags in die Urne (§ 26 Abs. 1) und Briefumschläge (§ 26 Abs.2), verdeutliche, dass es sich um eine schriftliche Stimmabgabe im herkömmlichen Sinne handeln soll. Für eine extensive zeitgemäße Auslegung dahingehend, dass entgegen des eindeutigen Wortlautes auch Online-Wahlen von der Wahlordnung umfasst sind, ist kein Raum.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 13 BV 13/16