Betriebsratswahl

Online-Wahl bleibt unzulässig

27. Juli 2017
betriebsratswahl
Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Eine Online-Betriebsratswahl per Mausklick ist nichtig. Die Wahlordnung sieht ausschließlich Präsenz- oder Briefwahl vor und lässt keinen Raum für weitere Varianten. Das Arbeitsgericht Hamburg sieht keinen Anlass das zu ändern und gibt der »extensiven zeitgemäßen« Auslegung einen Korb.

Vom 11. bis 27. April 2016 wählten Mitarbeiter eines Unternehmens einen Betriebsrat. Die Wahl fand neben der Präsenz- und Briefwahl auch in Form einer Online-Wahl statt. Den Wahlberechtigten wurden die Zugangsdaten zur Teilnahme an dem  Onlineverfahren per E-Mail zugesandt. Online konnte dann ein virtueller Stimmzettel ausgefüllt werden. Es wurden 740 gültige Stimmen durch  Präsenz- und Briefwahl abgegeben. 628 Wahlberechtigte nahmen an der Onlinewahl teil. Bei Öffnung der elektronischen Wahlurne wurde eine Folie  an die Wand projiziert, welche eine Stimmenanzahl und Wahlergebnisse enthielt. Eine andere Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen  erfolgte nicht.

Online – nein danke

Die durchgeführte Betriebsratswahl ist nichtig, da sie auch mittels einer Online-Wahl und damit eines nicht von der Wahlordnung vorgesehenen Wahlverfahrens durchgeführt worden ist, lautet das Urteil der Hamburger Arbeitsrichter.  Bei groben und offensichtlichen Verstößen  gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, ist eine Betriebsratswahl nichtig. Das besagt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Daran orientiert sich das Arbeitsgericht der Hansestadt. Die Wahlordnung sieht neben der klassischen Präsenzwahl auch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe im Rahmen einer Briefwahl vor. Eine elektronische Stimmabgabe per Online-Wahl ist nicht von der Wahlordnung vorgesehen.

Wahlordnung klar formuliert

Der Wortlaut der von der  Wahlordnung verwandten Begriffe wie »schriftliche  Stimmabgabe (Überschrift vor § 24), Wahlumschlag (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, §  25 Nr. 1), vorgedruckte Erklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4), größerer  Freiumschlag mit Anschrift und Absender (§ 24 Abs. 1 Nr. 5),  Verschließen des Wahlumschlags (§ 25 Nr. 1, Nr. 3) und Öffnen des  Umschlags (§ 26 Abs. 1), Unterschrift (§ 25 Nr. 2), Legen des  Wahlumschlags in die Urne (§ 26 Abs. 1) und Briefumschläge (§ 26  Abs.2), verdeutliche, dass es sich um eine schriftliche Stimmabgabe im herkömmlichen Sinne handeln soll. Für eine extensive zeitgemäße Auslegung dahingehend, dass entgegen des eindeutigen Wortlautes auch Online-Wahlen von der Wahlordnung umfasst sind, ist kein Raum.

© bund-verlag.de (mst)

 

Quelle

Arbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen 13 BV 13/16
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