Eingliederungsmanagement

Betriebsvereinbarung für ein gutes BEM

23. Dezember 2016
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Die Arbeitskraft erhalten, länger erkrankte Beschäftigte erfolgreich am Arbeitsplatz eingliedern: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wichtiges betriebliches Verfahren. Gut gemacht verbessert es die Prävention und den Gesundheitsschutz in Unternehmen. Eine vorbildliche Betriebsvereinbarung, vorgestellt in der Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA) 12/2016, zeigt wie es geht.

 

Der Gesetzgeber hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) 2004 im Sozialgesetzbuch IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX) geregelt: Er zielte darauf ab, krankheitsbedingte Kündigungen zu erschweren und repressive Krankenrückkehrgespräche zu unterbinden. Laut SGB IX gilt: Der Arbeitgeber muss Beschäftigten ein BEM anbieten, wenn sie in den letzten zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt waren, egal ob ununterbrochen oder mehrmals mit kürzeren Erkrankungen. Die Teilnahme der Beschäftigten daran ist freiwillig.

Beim BEM geht es darum, mit einem systematischen betrieblichen Suchprozess (BAG 10.12.2009 – 2 AZR 400/08) dazu beizutragen, eine Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, mit Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

 

SBV und Betriebsrat initiieren ein BEM-Verfahren

Bei der Provinzial Rheinland, einer Versicherung der Sparkassen, haben sich der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) um das Thema gekümmert: Am BEM-Verfahren ist der Betriebsrat stets zu beteiligen, die SBV immer dann, wenn das BEM schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen angeboten wird (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Die SBV kann auch auf Wunsch Betroffener zum BEM hinzugezogen werden. Der Einstieg bei der Provinzial Rheinland: Die SBV hat – mit Rückendeckung des Betriebsrats - eine Qualifikation zum BEM absolviert (Disability Management), der Arbeitgeber hat die Kosten übernommen. Der Betriebsrat und die SBV haben dann ein betriebliches Verfahren für das BEM angeregt und Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber aufgenommen. Der Betriebsrat bestimmt über die konkrete betriebliche Umsetzung des BEM mit. Die Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 84 Abs. 2 Satz 7 (Initiativrecht), § 87 Abs. 1 Nr. 7 (Regelungen zum Gesundheitsschutz), § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung des Betriebes) und § 87 Abs. 1 Nr. 6 (Kontrolle – Datenverarbeitung).

Eckpunkte der Betriebsvereinbarung


  • Präambel: Im Zentrum steht die Verbesserung der Gesundheit im Unternehmen.
  • Ziele: Neben den gesetzlichen BEM-Zielen geht es um stete Verbesserung der Arbeit, um die Persönlichkeitsentwicklung und den qualifikationsgerechten Arbeitseinsatz.

  • BEM-Team: Ihm gehören je zwei Vertreter des BR, der SBV und der Personalabteilung an. Alle werden regelmäßig geschult.
  • Dokumentation und Datenschutz: Das BEM-Team dokumentiert das Verfahren unter strikter Wahrung des Datenschutzes.

  • Arbeitshilfen: Zur Betriebsvereinbarung gehören Anlagen wie ein Leitfaden zum Ablauf, Erstanschreiben an Betroffene etc.
  • Einleitung: Nach Gesetz (sechs Wochen AU in 12 Monaten) und freiwillig, wenn Beschäftigte (präventiv) selbst um ein BEM bitten.

  • Information: Die Interessenvertretung wird von der Personalabteilung einmal monatlich über durchzuführende BEM-Verfahren informiert.
  • Maßnahmen: Das BEM-Team erörtert mit Betroffenen die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Checkliste). Betroffene sollen selbst Vorschläge einbringen.

Der ausführliche Beitrag in der Zeitschrift »Gute Arbeit« enthält weitere Eckpunkte der Betriebsvereinbarung, eine Checkliste, Informationen zum Ablauf des BEM-Verfahrens und zu dessen Einbettung in das Gesundheitsmanagement. Die Betriebsvereinbarung (PDF) ist den Abonnenten der Zeitschrift zugänglich (s.u.).

Weitere Informationen

Beitrag von Beate Eberhardt in »Gute Arbeit« 12/2016 (S. 36-39), Betriebsvereinbarung online - unter Zusatzmaterial zum Beitrag. Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en der Zeitschrift können im Archiv auf alle Ausgaben und Beiträge ab 1/2012 kostenfrei zugreifen: www.gutearbeit-online.de. Noch kein Abonnent der »Gute Arbeit« (GA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen! © bund-verlag.de (BE)

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