Gehalt muss immer der Aufgabe entsprechen

01. März 2017
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Quelle: robin_art_Dollarphotoclub

Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz geregelte Wartefrist, wonach ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt wird, ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig. Die Regelung verstößt gegen Grundsätze des Berufsbeamtentums, so das Bundesverfassungsgericht.

2008 war der Kläger vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert worden. Sein Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 schon vor Ende der in § 6d Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz („LBesG“) geregelten Wartefrist war zunächst erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6d LBesG zur Entscheidung vorgelegt.

Besoldungsrecht ist verfassungswidrig

Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene Wartefrist (§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig, da sie hergebrachte Gruzndsätze und das Wesen des Berufsbeamtentums antastet, unter anderem das Alimentationsprinzip, das Laufbahnprinzip und das Prinzip der Wertigkeit der Bezüge. Aufgrund der Implementierung der mit dem nächstniedrigeren Amt verbundenen Bezüge hebt sich ein höheres Amt (vorübergehend) besoldungsmäßig nicht von dem nächstniedrigeren ab. Auch den Anforderungen des Alimentationsprinzips wird § 6d LBesG nicht gerecht. Nach einer Beförderung hat ein Beamter ein höherwertiges Amt als zuvor inne. Dieses höherwertige Amt muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für seine Besoldung sein.

Keine Gesetzgebungsbefugnis des Landes

Die Einführung einer Wartefrist hinsichtlich der Besoldung stelle eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung dar. Vor allem lässt sich eine Wartefrist im Besoldungsrecht nicht auf die im Versorgungsrecht tragenden Erwägungen stützen. Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen.

Die Regelung zur Wartefrist lasse sich auch nicht mit dem Anliegen einer grundsätzlich zulässigen stärkeren Betonung des Leistungsprinzips rechtfertigen. Es ist schon nicht erkennbar, dass § 6d LBesG derartige konzeptionelle Erwägungen zugrunde liegen. Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber zwar nicht verwehrt, das Besoldungsgefüge anders zu strukturieren. Er muss jedoch aufgrund der dargelegten Grundsätze gewährleisten, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen. Eine vermeintliche Einarbeitungszeit in einem höheren Amt rechtfertigt nicht, von einem Beförderungserfolg bereits bei Amtsverleihung (in Form eines Besoldungsanstiegs) abzusehen. Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

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