Betriebsratsvorsitzende

Sprachrohr ohne Chefallüren

01. August 2016
Dollarphotoclub_38678589_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Betriebsratsvorsitzende sind »Erste unter Gleichen«. Das BetrVG hat ihnen besondere Aufgaben zugedacht. Was aber nicht dazu führen darf, dass die Freigestellten alles allein machen. Und: Sie dürfen wegen der Freistellung keine Nachteile erfahren. Dafür gibt es besondere Schutzvorschriften. Mehr dazu lesen Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2016 im Beitrag von Marion Müller.

Den Betriebsratsvorsitz zu übernehmen ist eine  große  Herausforderung. Wer sich dazu noch freistellen lässt, steht nicht nur vor neuen und interessanten Aufgaben. Betriebsrat ist aber nicht zwangsläufig eine Lebensaufgabe, sondern ein Wahlmandat.  Wer weiß  schon, für wen das Herz der Wähler beim nächsten Mal schlägt. Für die Zeit während und nach der Freistellung stellen sich deshalb eine Reihe von Fragen.

Was kommt auf Vorsitzende zu?

Das Betriebsverfassungsgesetz hält dazu die Antworten  parat.  Der  Betriebsratsvorsitzende ist  nicht  Chef  des  Betriebsrats. Er ist den anderen Betriebsratsmitgliedern  gegenüber  nicht  weisungsbefugt. Der  Betriebsrat  kommt  durch  Beschlussfassung zu einer Entscheidung. Ein Punkt kommt auf die Tagesordnung, es wird abgestimmt und die Mehrheit entscheidet, wie verfahren wird. Die  Stimme  des Vorsitzenden zählt nicht mehr und nicht weniger als die der Kollegen im Gremium.

Erster unter Gleichen

Doch stimmt das wirklich? Rechtlich hat der Vorsitzende  tatsächlich nicht mehr Stimmgewicht als andere Gremienmitglieder. Der Blick hinter die Kulissen zeigt ein anderes Bild. Betriebsratsvorsitzende haben eine herausragende Position. Vor allem neugewählte  Betriebsratsmitglieder orientieren sich daran, was der Vorsitzende macht. Darin liegt auch  eine  hohe  Verantwortung.  Die  Meinung des Vorsitzenden hat meist großes Gewicht im Gremium. Zudem ist der Betriebsratsvorsitzende maßgeblich dafür zuständig, dass  der  Betriebsrat ordnungsgemäße Beschlüsse fasst.

Welche Aufgaben der Vorsitzende noch hat und wie der Entgelt- und Tätigkeitsschutz konkret aussieht, beschreibt AiB-Autorin Marion Müller mit vielen Tipps im Beitrag »Von Chancen und Fallstricken« in AiB 7–8/2016 S. 46-50.

© bund-verlag.de (CS)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit