Betriebsübergang

Darauf müssen Betriebsräte achten

16. Januar 2017
3d-Cover_6512_kartoniert_1400x934
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Betriebsübergänge, Umwandlungen von Unternehmen und Betriebsänderungen haben für Mitarbeiter oft unangenehme Folgen. Betriebliche und tarifliche Regelungen geraten schnell ins Wanken. Dann sind Betriebsräte gefordert. Im Interview erläutern die Autoren unseres »Basiskommentars Betriebsübergang, Interessenausgleich, Sozialplan«, Dr. Michael Bachner und Peter Gerhardt, was Betriebsräte tun können, um die Interessen der Beschäftigten zu schützen.

1. Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Das ist nicht immer einfach zu beantworten. Das Ganze ist geregelt in § 613a BGB, aber die Bestimmung hilft in Grenzfällen nicht wirklich weiter. Zweifellos liegt ein Betriebsübergang vor, wenn z.B ein ganzer Standort (also der Betrieb als solches) veräußert wird. Ebenso liegt ein Fall des § 613a BGB vor, wenn ein Teil eines Betriebes – z.B. die Kantine an einen Dritten veräußert wird und dieser die Speisen in den Räumlichkeiten und mit den Küchengerätschaften des bisherigen Inhabers zubereitet. Aber es gibt zahlreiche Grenzfälle, bei denen immer auf die besonderen Gegebenheiten in der jeweiligen Branche abzustellen ist. Hierzu ist die Kenntnis der Rspr. des BAG und des EuGH unerlässlich. Noch ein Hinweis: Häufig wird der Betriebsübergang (der sog. Asset Deal) mit dem Anteilseignerwechsel (Share Deal) verwechselt. Bei einem Share Deal handelt es sich nie um einen Betriebsübergang, weil der Share Deal gerade nicht zu einem Arbeitgeberwechsel führt.

2. Wie können Betriebsräte frühzeitig erkennen, ob Veränderungen im Unternehmen auf einen Betriebsübergang hinauslaufen?

Hier ist es sehr wichtig, dass die Wirtschaftsausschussarbeit gut läuft. Der Wirtschaftsausschuss hat ja nach § 106 BetrVG umfangreiche Unterrichtungsansprüche. Diese müssen aber auch in die betriebliche Praxis umgesetzt werden. Manchmal hilft da auch die Anrufung einer Einigungsstelle, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wird. Das kann erhebliche »erzieherische Effekte« haben. In Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss muss der Betriebsrat seine – leider eingeschränkten – Informationsrechte nach § 80 BetrVG nutzen. Handelt es sich auch um eine Unternehmensumwandlung, dann stehen dem Betriebsrat besondere gesetzliche Informationsansprüche zu. Oft unterschätzt werden informelle Kontakte des Betriebsrats. Diese sollten gut gepflegt sein, denn aus solchen Quellen erfährt man häufig sehr frühzeitig, dass sich etwas zusammenbraut.

3. Warum müssen/sollten sich Betriebsratsgremien mit dem Thema beschäftigen?

Hier ist vieles wichtig! Deshalb nur einige der Kernfragen: Wer ist der Erwerber? Ist er solvent? Hat der veräußerte Betrieb beim Erwerber eine Zukunft – oder geht es um die Beseitigung eines Konkurrenten? Welche Pläne verfolgt der Erwerber? Welche Auswirkungen hat der Betriebsübergang auf die Betriebsratsmandate? Entsteht ein Übergangsmandat? Gelten die bisherigen Betriebsvereinbarungen beim Erwerber weiter oder werden sie abgelöst? Und was passiert mit den Tarifverträgen?

4. Worauf müssen Betriebsräte zugunsten der Arbeitnehmer bei Interessenausgleich bzw. Sozialplan achten?

Wird ein ganzer Betrieb übertragen und ändert sich sonst nichts, dann handelt es sich nach der Rspr. des BAG nicht um eine Betriebsänderung. Damit muss weder ein Interessenausgleich noch ein Sozialplan verhandelt werden. Aber: Auch die Übertragung des Betriebs kann mit Organisationsänderungen, Standortverlagerungen usw. einhergehen; dann bewegen wir uns im Bereich eines Interessenausgleichs/Sozialplans, auch wenn die Maßnahme mit einem Betriebsübergang verknüpft ist. Die Übertragung eines Betriebsteils ist eine Betriebsspaltung und damit immer eine Betriebsänderung.

5. Haben die Beschäftigten Anspruch auf Interessenausgleich und Sozialplan?

Ganz klar: Nein! Es kommt immer darauf an, was der Betriebsrat aus der Sache macht. Die Beschäftigten können den Betriebsrat nicht »zwingen«, einen Interessenausgleich/Sozialplan abzuschließen.

Die Interviewpartner:

Dr. Michael Bachner

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main und Partner der Kanzlei schwegler rechtsanwälte, Kontakt: bachner@schwegler-rae.de

Peter Gerhardt

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main in der Kanzlei schwegler rechtsanwälte, Kontakt: gerhardt@schwegler-rae.de

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Rudi Rupp, u.a.
Handlungshilfe für Betriebsräte
14,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille