Geheimhaltungspflicht

Darf der Betriebsrat über eine Betriebsänderung reden?

27. Februar 2017
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Eine Betriebsänderung steht an und die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stocken. Jetzt wäre ordentlich Druck seitens der Öffentlichkeit hilfreich. Etwa gekonnt eingefädelt über die lokale Presse, Funk und Fernsehen. Doch darf der Betriebsrat öffentlich über Betriebsänderungen reden? Was erlaubt ist, beantwortet Javier Davila Cano in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2017.

In den Medien gibt es regelmäßig Informationen über interne Angelegenheiten und Planungen großer Konzerne, zum Beispiel über geplante Werkschließungen oder Stellenabbau. Es ist kein Geheimnis, dass das »Einschalten der Öffentlichkeit« ein Instrument ist, mit denen Betriebsräte ihre Arbeitgeber unter Druck setzen können. Doch wie weit kann ein Betriebsrat dieses Druckmittel verwenden, ohne sich selbst angreifbar zu machen?

Arbeitgeber drohen oft

Arbeitgeber neigen zunehmend dazu, unter Hinweis auf die Schweigepflicht nach § 79 BetrVG und unter Androhung von Konsequenzen für den Fall des Verstoßes, den Betriebsräten zu verbieten, ihre Belegschaft über interne Vorgänge zu informieren. Doch was darf wem gesagt werden und was nicht?

Gegenstand der Schweigepflicht

Die in § 79 BetrVG geregelte Schweigepflicht für Betriebsratsmitglieder erfasst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darf ein Betriebsrat weder mit normalen Betriebsangehörigen – das sind solche, die nicht in einem der in § 79 BetrVG genannten Gremien sind – noch mit Außenstehenden reden.

Keine explizite Regelung

Der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses wird weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in anderen Gesetzen definiert. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, wenn dieser an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat – so hat es das Bundesarbeitsgericht formuliert.

Was konkret darunter fällt und was speziell bei Betriebsänderungen gilt, fasst Fachmann Javier Davila Cano im Beitrag »Betriebsänderung – ein Geheimnis?« in der AiB 2/2017 ab S. 40 zusammen.

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