Urlaub

Das muss der Betriebsrat für seinen Urlaub beachten

13. Mai 2016
Am-Strand_68067723
Quelle: © MH / Foto Dollar Club

Wieviel Urlaub hat der Betriebsrat? Bei wem muss er ihn beantragen? Und wie läuft dann die Betriebsratsarbeit weiter? Diese und viele weitere Fragen zum Urlaub des Betriebsrats beantwortet der Arbeitsrechts-Experte Christopher Koll in der Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB). Das komplette Interview lesen Sie hier.

AiB-Redaktion: Betriebsratsmitglieder haben ja bekanntlich zwei Aufgaben - einmal das Ehrenamt, sich für die Interessen der Beschäftigten einzusetzen und dann auch noch ihre Arbeitnehmerverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber. Gibt es dafür mehr Urlaub?

C. Koll: Nein, Betriebsratsmitglieder erhalten natürlich bloß aufgrund ihres Amtes keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Bereits der Charakter als Ehrenamt verbietet eine Begünstigung, die im Übrigen aber auch durch § 78 BetrVG ausgeschlossen wäre. Da Betriebsratstätigkeit dem Grundsatz nach während der Arbeitszeit ausgeübt werden soll und daher die gewöhnliche Arbeitsleistung „ersetzt“, kann in diesem Bereich auch keine unzulässige Überbeanspruchung entstehen. Für (Mehr-)Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sieht dagegen § 37 Abs. 3 BetrVG den Ausgleich durch bezahlte Freizeit ausdrücklich vor.

AiB-Redaktion: Wie sieht es aus mit der Beantragung des Urlaubs? Müssen Betriebsratsmitglieder auch den Betriebsratsvorsitzenden fragen?

C. Koll: Die Grundsätze für Beantragung und Gewährung des Urlaubsanspruches richten sich zunächst einmal nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Da der Urlaubsanspruch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung ist, bezieht er sich auch ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber. Insofern muss der Urlaub beim zuständigen Vorgesetzten beantragt und von ihm genehmigt werden. Da der Betriebsratsvorsitzende keine Vorgesetztenfunktion gegenüber den Betriebsratsmitgliedern ausübt, ergibt sich hier auch keine Pflicht zur Genehmigung.

AiB-Redaktion: Wem gegenüber müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder ihren Urlaubsantrag stellen? Und müssen sie das überhaupt?

C. Koll: Auch die nach § 38 BetrVG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder haben selbstverständlich weiterhin ihren individuellen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Allerdings läuft es bei diesen Betriebsratsmitgliedern dann auf eine Freistellung von ihren Betriebsratsaufgaben hinaus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen sie auch die allgemeinen Regularien zur Urlaubsgewährung grundsätzlich einhalten. Darunter fallen insbesondere die im Betrieb üblichen Vorgaben zur Einreichung von Urlaubsanträgen. Ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied muss seinen Urlaubsantrag also je nach konkreter Regelung, beispielsweise bei der Personalabteilung oder beim Vorgesetzten einreichen. Als Vorgesetzter gilt dann die Person, die bei Wegfall der Freistellung nach § 38 BetrVG die Vorgesetztenfunktion ausüben würde. Allerdings fällt bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Genehmigungserfordernis durch den Arbeitgeber weg. In einer aktuellen Entscheidung (vom 10.03.2016, 10 BV 253/15) hat das Arbeitsgericht Düsseldorf zudem entschieden, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eines vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

AiB-Redaktion: Wenn der Sommerurlaub von vielen Betriebsratsmitgliedern ansteht, wie kann ich als Betriebsratsvorsitzender dafür sorgen, dass der Betriebsrat beschlussfähig bleibt?

C .Koll: Die Beschlussfähigkeit im Gremium ist nach § 33 Abs. 2 BetrVG gegeben, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an einer Betriebssitzung teilnimmt. Da Verhinderungen von Betriebsratsmitgliedern häufig und aus verschiedenen Ursachen eintreten können, kommt den Ersatzmitgliedern eine wichtige Funktion zu. Sie rücken nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder nach und sichern so die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit, insbesondere die Beschlussfähigkeit bei Sitzungen. Die Problematik, die sich in der Sommerzeit durch Urlaube stellt, kann also je nach konkretem Gremium und Betrieb erheblich variieren. Hat ein Betriebsrat beispielsweise viele Ersatzmitglieder, lassen sich urlaubsbedingte Verhinderungen häufig ohne größere Probleme überbrücken. Besonderer Anstrengungen des Betriebsratsvorsitzenden bedarf es dann in der Regel nicht. Allerdings ist zu beachten, dass nicht nur die Beschlussfähigkeit gesichert sein muss, sondern auch die Vertretung des Betriebsrats. So ist es gesetzliche Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, zu den Sitzungen einzuladen. Ist er verhindert, hat sein Stellvertreter diese Aufgabe. Wenn aber nun beide verhindert sind, können keine Sitzungen einberufen werden. Es sollten daher zur Sicherheit weitere Stellvertreter benannt werden, die dieses Manko auflösen. Dies kann zum Beispiel per Beschluss im Bedarfsfall, sicherer aber in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

AiB-Redaktion: Wie der Sommerurlaub organisatorisch auch im Betriebsratsgremium gut gelöst werden? Gibt es Tipps dazu?

C.Koll: Es sollte jedem Betriebsratsmitglied klar sein, dass die Funktionsfähigkeit des Gremiums – also insbesondere die Beschlussfähigkeit – von zentraler Bedeutung ist. Daher sollte es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass man die Urlaubsplanung gerade in den begehrten Sommermonaten auch im Gremium zumindest ergänzend bespricht. Der Betriebsratsvorsitzende sollte diesen Punkt auf jeden Fall im Blick behalten. Allerdings existieren hierzu – wie wir bereits gesehen haben – keinerlei gesetzliche Vorgaben. Auch hier können Regelungen in einer Geschäftsordnung Abhilfe schaffen.

AiB-Redaktion: Ist Betriebsratsarbeit auch während der Urlaubszeit möglich?

C. Koll: Der Urlaub eines Betriebsratsmitglieds stellt grundsätzlich einen anerkannten Verhinderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dar. Es kann daher während seines persönlichen Urlaubs den Sitzungen und sonstigen Betriebsratstätigkeiten selbstverständlich fernbleiben. Da es sich allerdings um ein Ehrenamt handelt, greift die Zweckbestimmung des Urlaubs, nämlich die Freistellung zur Erholung von den Beanspruchungen der Arbeitstätigkeit hier nicht durch. Mit anderen Worten: ein Betriebsratsmitglied darf – wenn es denn möchte oder es als erforderlich ansieht – auch während des Urlaubs an Sitzungen teilnehmen. Und wie Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte zugunsten der Interessen der Beschäftigten beispielsweise bei der Beantragung des Urlaubs oder der Urlaubsplanung einsetzen können, lesen Sie in dem Beitrag »Den Urlaub mitbestimmen« von Sebastian Baunack und Dr. Lukas Middel in der AiB 5/2016 auf Seite 18. Der Interviewpartner:

Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Arbeitsrechtskanzlei Bell & Windirsch in Düsseldorf.

   

© bund-verlag.de (EMS)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren