Arbeitsmedizin

Das geht den Betriebsrat an

24. November 2016
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Quelle: pixabay

Die Betriebsmedizin muss die Prävention ins Zentrum rücken – so die klare Botschaft der Arbeitsmedizinverordnung. Die Aufklärung der Beschäftigten ist oberstes Ziel. Petra Müller-Knöss sagt in zwei Beiträgen der »Guten Arbeit« (GA) , wie eine moderne, rechtskonforme Betriebsmedizin aussieht und was Betriebsräte dazu beitragen können.


Damit soll Schluss sein: Eine Betriebsmedizin, die im Untersuchungszimmer auf Beschäftigte wartet, statt Arbeitsplätze zu inspizieren und bei Begehungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuzugehen. Oder das Durchführen von Untersuchungen, die nicht der Verbesserung eines Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen dienen, sondern nachträglich Gesundheitsschäden oder die »Eignung« für eine Tätigkeit ermitteln.

Vorrangiges Ziel der Arbeitsmedizin Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist es, die Prävention besser als bisher in den Mittelpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeit zu rücken. Denn die ArbMedVV ist eine der Verordnungen, die zum Arbeitsschutzgesetz gehört. Genau darauf zielen Regelungen der ArbMedVV von 2013 ab. Den Betriebsärzten werden dazu Instrumente wie Aufklärung, Beratung und Untersuchungen der Beschäftigten an die Hand gegeben. In der Zeitschrift »Gute Arbeit« informiert Petra Müller-Knöss in zwei Beiträgen ausführlich über die Ziele der ArbMedVV (s. unten »Weitere Informationen«).

Instrumente der ArbMedVV und Vorsorgeauftrag

Folgende Instrumente stehen den Betriebsärzten und -ärztinnen unter anderem zur Verfügung:

  • Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV): Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist sie vor Beginn der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Dazu gehören z. B. Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, wenn der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) nicht eingehalten wird oder bei Lärmexposition, wenn 85 dB (A) erreicht oder überschritten werden. Nehmen Beschäftigte nicht an der Pflichtvorsorge teil, darf der Arbeitgeber sie nicht für die entsprechende Tätigkeit einsetzen.
  • Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV): Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber Vorsorge anzubieten, z. B. bei Gefahrstoffexposition, wenn die Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, aber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist. Die Beschäftigten müssen das Angebot nicht annehmen. Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgelistet.
  • Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV): Für Wunschvorsorge gibt es keine Festlegungen im Anhang der ArbMedVV. Wie bereits im Arbeitsschutzgesetz (§ 11 ArbSchG) geregelt, ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Arbeitgeber zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Vor allem die Beratung der Beschäftigten hat besonderen Stellenwert. Die Zahl der Untersuchungen soll dagegen auf ein Minimum reduziert werden und nur mit Bezug auf die jeweilige Rechtsgrundlage stattfinden – etwa im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz oder der Gefahrstoffverordnung. Kerngedanke ist, dass Arbeitsmediziner/innen rechtzeitig präventiv tätig werden, um Erkrankungen und Gesundheitsschäden zu verhindern. Erfahrungen haben gezeigt, dass diese »Vorsorge-Botschaft« in den Betrieben kaum ankommt. Im Rahmen der Novellierung von 2013 wurde deshalb der Begriff „Untersuchung“ weitgehend aus der Verordnung gestrichen - als Signal an die Praxis. Außerdem sollen die „Teilnahmebescheinigungen“ seit 2013 keine Angabe mehr darüber enthalten, ob untersuchte Beschäftigte »geeignet« sind für eine Tätigkeit oder nicht. Bescheinigt wird lediglich die Teilnahme, wann und aufgrund welcher Tätigkeit der Vorsorgetermin einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erfolgte.

Die betriebliche Praxis verbessern

Die Leitidee der ArbMedVV, dass Betriebsärzte eine aktive Rolle im Arbeitsschutz wahrnehmen können und sollen, setzt sich nur zäh durch. Zur Ausgestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stehen Betriebsräten Mitbestimmungsrechte nach § 87 (1) 7 BetrVG zur Verfügung. Sie können Betriebsvereinbarungen anstreben und darin die Angebote Beratung und Untersuchung rechtskonform regeln sowie klare Grenzen aufzeigen. Außerdem können besondere betriebliche Schwerpunkte der Prävention benannt und die Beteiligung der arbeitsmedizinischen Betreuung geregelt werden. Das dazu gehört auch die Ermittlung und Festlegung der Einsatzzeiten für die arbeitsmedizinische Betreuung, deren Rahmen die DGUV Vorschrift 2 – nur vage – vorgibt. Betriebliche Konkretisierung – per Vereinbarung – ist gefragt.

Weitere Informationen:

Zwei Beiträge von Petra Müller-Knöss in »Gute Arbeit« 10/2016 (S. 27 ff.) und »Gute Arbeit« 11/2016 (S. 24 ff) informieren ausführlich über die ArbMedVV von 2013 und Kriterien der guten betrieblichen Gestaltung. In einer Liste »Häufig gestellter Fragen - FAQ« gibt der AfAMed (Ausschuss für Arbeitsmedizin beim Bundesarbeitsministerium) Antworten für die Praxis: www.baua.de (Suche: AfaMed, FAQ zur ArbMedVV). Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en der Zeitschrift können im Archiv auf alle Ausgaben und Beiträge ab 1/2012 kostenfrei zugreifen: www.gutearbeit-online.de.

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