Das geht den Betriebsrat an
24. November 2016

Damit soll Schluss sein: Eine Betriebsmedizin, die im Untersuchungszimmer auf Beschäftigte wartet, statt Arbeitsplätze zu inspizieren und bei Begehungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuzugehen. Oder das Durchführen von Untersuchungen, die nicht der Verbesserung eines Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen dienen, sondern nachträglich Gesundheitsschäden oder die »Eignung« für eine Tätigkeit ermitteln.
Vorrangiges Ziel der Arbeitsmedizin Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist es, die Prävention besser als bisher in den Mittelpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeit zu rücken. Denn die ArbMedVV ist eine der Verordnungen, die zum Arbeitsschutzgesetz gehört. Genau darauf zielen Regelungen der ArbMedVV von 2013 ab. Den Betriebsärzten werden dazu Instrumente wie Aufklärung, Beratung und Untersuchungen der Beschäftigten an die Hand gegeben. In der Zeitschrift »Gute Arbeit« informiert Petra Müller-Knöss in zwei Beiträgen ausführlich über die Ziele der ArbMedVV (s. unten »Weitere Informationen«).Instrumente der ArbMedVV und Vorsorgeauftrag
Folgende Instrumente stehen den Betriebsärzten und -ärztinnen unter anderem zur Verfügung:- Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV): Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist sie vor Beginn der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Dazu gehören z. B. Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, wenn der AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) nicht eingehalten wird oder bei Lärmexposition, wenn 85 dB (A) erreicht oder überschritten werden. Nehmen Beschäftigte nicht an der Pflichtvorsorge teil, darf der Arbeitgeber sie nicht für die entsprechende Tätigkeit einsetzen.
- Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV): Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten hat der Arbeitgeber Vorsorge anzubieten, z. B. bei Gefahrstoffexposition, wenn die Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, aber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist. Die Beschäftigten müssen das Angebot nicht annehmen. Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgelistet.
- Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV): Für Wunschvorsorge gibt es keine Festlegungen im Anhang der ArbMedVV. Wie bereits im Arbeitsschutzgesetz (§ 11 ArbSchG) geregelt, ist den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Arbeitgeber zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Die betriebliche Praxis verbessern
Die Leitidee der ArbMedVV, dass Betriebsärzte eine aktive Rolle im Arbeitsschutz wahrnehmen können und sollen, setzt sich nur zäh durch. Zur Ausgestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stehen Betriebsräten Mitbestimmungsrechte nach § 87 (1) 7 BetrVG zur Verfügung. Sie können Betriebsvereinbarungen anstreben und darin die Angebote Beratung und Untersuchung rechtskonform regeln sowie klare Grenzen aufzeigen. Außerdem können besondere betriebliche Schwerpunkte der Prävention benannt und die Beteiligung der arbeitsmedizinischen Betreuung geregelt werden. Das dazu gehört auch die Ermittlung und Festlegung der Einsatzzeiten für die arbeitsmedizinische Betreuung, deren Rahmen die DGUV Vorschrift 2 – nur vage – vorgibt. Betriebliche Konkretisierung – per Vereinbarung – ist gefragt.Weitere Informationen:
Zwei Beiträge von Petra Müller-Knöss in »Gute Arbeit« 10/2016 (S. 27 ff.) und »Gute Arbeit« 11/2016 (S. 24 ff) informieren ausführlich über die ArbMedVV von 2013 und Kriterien der guten betrieblichen Gestaltung. In einer Liste »Häufig gestellter Fragen - FAQ« gibt der AfAMed (Ausschuss für Arbeitsmedizin beim Bundesarbeitsministerium) Antworten für die Praxis: www.baua.de (Suche: AfaMed, FAQ zur ArbMedVV). Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en der Zeitschrift können im Archiv auf alle Ausgaben und Beiträge ab 1/2012 kostenfrei zugreifen: www.gutearbeit-online.de.Noch kein Abonnent der »Guten Arbeit« (GA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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