Einigungsstelle

Im Streit um die Mitbestimmung

09. Dezember 2016
3d-Cover_6439_gebunden_1400x934
Quelle: Bund-Verlag GmbH

Die Einigungsstelle schlichtet bei betrieblichen Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Aber in welchen Fällen kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen? Worüber kann sie entscheiden? Und wer trägt die Kosten? Im Interview verrät Dr. Rudi Rupp, Mitautor unseres Handbuchs Einigungsstelle , wie sich Betriebsräte am besten auf das Einigungsstellenverfahren vorbereiten.

1. Was muss man sich unter der sogenannten »Einigungsstelle« vorstellen?

Rudi Rupp:

Die Einigungsstelle ist ein Instrument der Betriebsverfassung, um betriebliche Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu lösen. Sie ist eine Art Schlichtungsstelle, mit deren Hilfe es möglich ist, betriebliche Konflikte ohne Einschaltung des Arbeitsgerichts zeitnah und pragmatisch zu lösen. Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats und aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich auf die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer einigen. Gelingt dies nicht, entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts auf Antrag einer Seite. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Als Beisitzer können beide Seiten sowohl betriebsinterne als auch –externe Beisitzer benennen. Als neutraler Vorsitzender wird fast ausschließlich ein Richter oder eine Richterin der Arbeitsgerichtsbarkeit benannt. Die Einigungsstelle entscheidet – wenn Einvernehmen in der Einigungsstelle nicht hergestellt werden kann – mit Stimmenmehrheit, wobei meist die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Ein solcher Spruch wirkt wie eine Betriebsvereinbarung und ist für beide Seiten verbindlich.

2. In welchen Fällen kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen?

Rudi Rupp:

Die Einigungsstelle kann bei Meinungsverschiedenheiten in all denjenigen Fällen, die im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich genannt sind, angerufen werden. Und zwar – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich von beiden Seiten. Am häufigsten wird die Einigungsstelle vom Betriebsrat in folgenden Fällen angerufen, wenn zuvor die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt haben und der Betriebsrat formell durch Beschluss das Scheitern der Verhandlungen festgestellt hat:

  • Mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG (v.a. Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer, Arbeitszeitfragen, Arbeitnehmerüberwachung durch technische Einrichtungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Sozialeinrichtungen, betriebliche Lohngestaltung, leistungsbezogene Entgelte, betriebliches Vorschlagswesen)
  • Mitbestimmungspflichtige personelle Angelegenheiten (Personalfragebogen, Auswahlrichtlinie, Berufsbildungsmaßnahmen)

  • Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG)
  • Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112, 112a BetrVG).

3. Was kann die Einigungsstelle nicht entscheiden bzw. wann kann sie nicht angerufen werden?

Rudi Rupp:

Die Einigungsstelle kann keine Konflikte entscheiden, in denen der Betriebsrat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte hat, etwa wenn es sich um Fragen handelt, die in Tarifverträgen oder Gesetzen geregelt sind (sog. Tarif- bzw. Gesetzesvorbehalt). Sie kann auch keine Konflikte entscheiden, die ohne kollektiven Bezug sind, sondern lediglich einzelne Beschäftigte betreffen. Einzige Ausnahme: Prüfung der Berechtigung einer Arbeitnehmerbeschwerde gem. § 85 BetrVG.

4. Welche strategischen Tipps gibt es für Betriebsräte, das Einigungsstellenverfahren vorzubereiten?

Rudi Rupp:

Von zentraler Bedeutung für den Ausgang eines Einigungsstellenverfahrens ist die Person des/der Einigungsstellenvorsitzenden. Auskunft über geeignete Personen können der Gewerkschaftssekretär, auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte oder hinzugezogene Berater geben. Ob man dem Arbeitgeber eine Person oder mehrere Personen vorschlägt, hängt wesentlich auch davon ab, wie in einem möglichen arbeitsgerichtlichen Einsetzungsverfahren das jeweilige Gericht entscheidet. Werden mehrere Personen vorgeschlagen, fällt es erfahrungsgemäß dem Arbeitgeber schwerer, alle abzulehnen und auch die Gerichte sind eher geneigt, eine Person aus der Gruppe der Vorgeschlagenen auszuwählen. Wichtig für den Betriebsrat ist auch die Auswahl der Beisitzer. Und hier insbesondere der externen Beisitzer. Diese sollten neben ausreichender Kompetenz und Erfahrung auch entsprechende Zeit für eine ausführliche Vorbereitung mitbringen.

5. Was kostet das Einigungsstellenverfahren und wer trägt die Kosten?

Rudi Rupp:

Allgemeine Angaben über die Höhe der Kosten sind schwierig. Sie hängen vor allem von der Anzahl der kostenpflichtigen externen Beisitzer, der Dauer des Verfahrens (Anzahl der Sitzungstage) und der Honorarforderung des/der Einigungsstellenvorsitzenden ab. Durchaus üblich sind Tagessätze der/der Vorsitzenden von 2.500 bis 3.000 €. Die externen Beisitzer haben Anspruch auf 7/10 dieses Betrages sowie Ersatz ihrer Auslagen für Reise- und ggf. Übernachtungskosten.

Sämtliche Kosten des Einigungsstellenverfahrens trägt der Arbeitgeber.

Lesetipp der Online-Redaktion:
Berthold Göritz, Nikolai Laßmann, Matthias Pankau, Rudi Rupp, Helmut Teppich Handbuch Einigungsstelle Mitbestimmungsrechte gezielt durchsetzen 2017, 218 Seiten, gebunden, 5. Aufl., Bund-Verlag ISBN: 978-3-7663-6439-5 Ladenpreis: € 39,90

Jetzt einen Blick in das Buch werfen! Jetzt bestellen!

 

 

Der Interviewpartner:

Dr. Rudi Rupp

Diplom-Betriebswirt, Diplom-Handelslehrer und Dr. rer.pol.; Gründungsmitglied der forba und Partner bis 2012. © bund-verlag.de (ls)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren