Datenschutz-Brexit
31. März 2017

Großbritannien ist zwar - trotz des durchgeführten Referendums - noch nicht aus der Europäischen Union ausgetreten. Hierzu muss es seine Austrittsabsicht noch offiziell kundtun. Hat das Königreich jedoch Europa erst einmal den Rücken gekehrt, gilt dort auch nicht mehr das Gemeinschaftsrecht - auch nicht mehr die nach vielen Jahren endlich auf den Weg gebrachte EU-Datenschutzgrundverordnung.
Nach einem Abschied könnte die EU-Kommission zwar feststellen, dass auch nach dem Austritt auf der Insel ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht - und damit den Datenstrom am Laufen halten. Doch dies erscheint nach dem Safe Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs sehr fraglich. Haben die EU-Richter doch entschieden, dass die Vereinigten Staaten kein sicherer Hafen für Daten sind und sich dabei auf die Erkenntnisse von Edward Snowden zur überbordenden Tätigkeit des US-amerikanischen Geheimdienstes NSA berufen. Diese Erkenntnisse beziehen sich aber bekanntlich nicht nur auf die NSA, sondern insbesondere auch auf den britischen Nachrichtendienst GCHQ.Intelligente Lösungen sind gefragt
Unternehmen und Betriebsräte, die an einem nachhaltigen Datenschutz interessiert sind, müssen sich intelligente Lösungsmodelle einfallen lassen, damit auch künftig der internationale Datentransfer möglich bleibt. Voraussetzung für eine aktive und konstruktive Beteiligung der Belegschaftsvertretung an einem effektiven Schutz der Arbeitnehmerdaten, ist die frühzeitige Information über internationale IT-Projekte.Mehr lesen bei: Robert Malte Ruhland, Datenschutz-Brexit, in: CuA 3/2017, 33 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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