Der Betriebsrat muss um seine Rechte wissen

Echte Betriebsratsarbeit ist nur möglich, wenn der Betriebsrat umfassend über die betrieblichen Geschehnisse informiert ist. Das ist natürlich auch der Arbeitgeberseite klar. Vielfach werden daher Informationen nur widerwillig offengelegt, oftmals erst nach langwierigen – auch gerichtlichen – Auseinandersetzungen.
Umfassender Informationsanspruch des Betriebsrats
Dabei bestimmt § 80 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig, und umfassend zu unterrichten hat. Ausreichend bedeutet dabei, dass der Betriebsrat ausreichend Zeit haben muss, auf die beabsichtigte Maßnahme zu reagieren. Umfassend ist eine Information, wenn sie dem Informationsstand des Arbeitgebers entspricht. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und er muss dieser Pflicht ohne konkrete Aufforderung durch den Betriebsrat nachkommen. Wird das missachtet, kann der Betriebsrat seinen Anspruch einfordern.
Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats geht sehr weit
Jedes Auskunftsverlangen des Betriebsrats muss allerdings mit der Ausübung einer Aufgabe des Betriebsrats zu tun haben. Diese ergeben sich aus unterschiedlichen Vorschriften des BetrVG, insbesondere auch aus dem Katalog der allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG sowie aus den Beteiligungsrechten. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats geht dabei sehr weit. Bereits, ohne dass eine bestimmte Aufgabe konkret ansteht, kann der Betriebsrat trotzdem Informationen benötigen, um überhaupt erst prüfen zu können, ob sich aus bestimmten Vorgängen Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben.
Nicht nur reagieren, sondern selbst aktiv werden
Das setzt natürlich voraus, dass der Betriebsrat seine Aufgaben kennt und diese auch ausüben will. Der Betriebsrat muss sich also etwas vornehmen und Ziele verfolgen. Der Betriebsrat braucht sich nicht darauf zu beschränken, nur zu reagieren. Je mehr der Betriebsrat selbst aktiv wird, desto wirkungsvoller ist die Betriebsratsarbeit und desto weiter geht der Informationsanspruch.
Möglichkeiten bei gestörter Information
Und das ist zu tun, wenn der Arbeitgeber nicht informiert, zu wenig informiert oder unvollständig informiert:- Beschlussverfahren vor Arbeitsgericht
- Einstweilige Verfügung
- Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG
- Vorsätzliche Behinderung: Verfahren nach § 119 BetrVG
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