Bundesteilhabegesetz

Experte Düwell zufrieden mit Bundesteilhabegesetz

20. Februar 2017
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Seit 1.1.2017 gilt das neue Bundesteilhabegesetz. Viele wissen nicht, dass es auch die Rechte der Betriebsräte erheblich stärkt. Sie können auf eine Inklusionsvereinbarung hinwirken. Ob das Gesetz gelungen ist, beantwortet Ihnen unser Experte Prof. Franz Josef Düwell im Interview mit der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2017.

Was sieht das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Änderungen vor?

Franz Josef Düwell:

Das Bundesteilhabegesetz ist ein Gesetz, das aus 26 Artikeln besteht. Art. 1 enthält das reformierte Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Art. 26 des Gesetzes sieht ein gestuftes Inkrafttreten vor. Die große Reform in Art. 1 des Gesetzes enthält das neue Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Für die Übergangszeit bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 ist in Art. 2 ein Vorschaltgesetz geschaffen worden. Art. 2 enthält dazu die inhaltlichen Änderungen, die ab 2017 und nicht erst ab 2018 der Stärkung der Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) dienen sollen.

Wo liegen die Verbesserungen für schwerbehinderte Menschen?

Franz Josef Düwell:

Das BTHG gliedert die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus dem Sozialhilferecht aus und fügt sie mit Wirkung zum 1. Januar 2018 als neuen Teil 2 in das SGB IX ein. Es bleibt nicht bei der Änderung der Systematik. Um dem Ziel einer inklusiven Gesellschaft näher zu kommen, werden die staatlichen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderung verbessert.

Damit sich für die Betroffenen Arbeit lohnt, werden die Freibeträge zur Einkommens- und Vermögensanrechnung erhöht sowie die Ehe- und Lebenspartner von der Einstandspflicht für ihre Partner befreit. Die schon in Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen erhalten bessere Chancen auf behinderungsgerechte Beschäftigung und eine stärkere Sicherung ihres Arbeitsplatzes vor Kündigungen. Denjenigen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden, wird der Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt erleichtert. Dazu dient ein »Budget für Arbeit«, das dem einstellungswilligen Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss bis zu 75 Prozent garantiert.

Was ändert sich für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Franz Josef Düwell:

Die SBV wird bei Umstrukturierungen in gleicher Weise wie der Betriebsrat vor der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit geschützt. Es wird nach dem Vorbild des § 21a BetrVG ein Übergangsmandat eingeführt. Da die SBV eine Ein-Personen-Vertretung darstellt, ist es in großen Betrieben zur Entlastung der Vertrauensperson notwendig, stellvertretende Mitglieder der SBV zur Erledigung der Aufgaben heranziehen zu können. Hier stellt die Neuregelung klar: In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden. Damit den schwerbehinderten Beschäftigten genügend Beistand und Hilfe geleistet werden kann, muss die gewählte Vertrauensperson ausreichend Zeit haben. Deshalb wird ihr das Recht eingeräumt, auf ihren Wunsch vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellt zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb oder die Dienststelle wenigstens 100 schwerbehinderte Beschäftigte umfasst.

Damit bei der Verhinderung der Vertrauensperson, die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen nicht auf professionellen Beistand verzichten müssen, erhält das erste stellvertretende Mitglied einen von den bisherigen Einschränkungen befreiten Schulungsanspruch.

Da eine gute Aufgabenerfüllung in Großbetrieben nur mit entsprechender Ausstattung möglich ist, wird der SBV der Anspruch auf angemessene Unterstützung durch eine Bürokraft eingeräumt. Voraussetzung für diese Art der Unterstützung ist, dass sie wegen der Zahl der Geschäftsanfälle oder wegen einer bei der Vertrauensperson vorhandenen Behinderung erforderlich ist.

Was ist an dem BTHG zu kritisieren?

Franz Josef Düwell:

Der Wirtschaftsflügel der CDU hat eine wichtige Änderung blockiert. Da nur eine informierte SBV ihren Beitrag zur Inklusion leisten kann, muss sie vom Arbeitgeber rechtzeitig vor Maßnahmen angehört werden. Deshalb wird eine Regelung gebraucht, die dem Arbeitgeber, der seine Anhörungspflicht verletzt, eine spürbare Rechtsfolge androht. Dazu ist die Klarstellung geboten, dass die gesetzwidrige Arbeitgebermaßnahme entsprechend § 134 BGB unwirksam ist (sogenannte Unwirksamkeitsklausel).

Zwar hatte sich die Koalitionsarbeitsgruppe bereits auf die Unwirksamkeit einiger personeller Einzelmaßnahmen, wie insbesondere die ohne Anhörung zustande gekommene Abmahnung geeinigt, aber die Zustimmung der Union wurde auf Druck der Sprecher der Wirtschaftslobby zurückgezogen. Herausgekommen ist nur die Sicherung des gesetzlichen Anhörungsrechts in einer Angelegenheit: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der SBV ausspricht, ist unwirksam.

Wie schätzen Sie die Änderungen ein?

Franz Josef Düwell:

Das Bundesteilhabegesetz ist ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Es eröffnet neue Chancen für Menschen mit Behinderung zur selbstbestimmten Lebensführung. Die Rechtsgrundlagen für die Gestaltung und Sicherung der Arbeitsplätze von Beschäftigten mit Behinderungen werden verbessert. Es kommt jetzt darauf an, dass Betriebsräte und Vertrauenspersonen in enger Zusammenarbeit von den neuen Rechten Gebrauch machen. Dies gilt für die gemeinsame Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei sollte das »Budget für Arbeit« genutzt werden.

Sieht das BTHG auch Änderungen zu Gunsten der Betriebsräte vor?

Franz Josef Düwell:

Art. 18 des BTHG enthält Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). So wird in § 80 BetrVG klargestellt, dass auch der Betriebsrat das Recht und die Pflicht hat, auf den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen hinzuwirken. Eine Ergänzung zu § 88 BetrVG stellt sicher, dass der Betriebsrat auch Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen zum Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung machen darf. In § 92 Abs. 1 BetrVG wird der Arbeitgeber seit langem verpflichtet, den Betriebsrat über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Neu ist, dass zu dieser Personalplanung auch Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen zählen.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Behinderung – DGB fordert Nachbesserung beim Bundesteilhabegesetz

 

Quelle:

 

»Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 2/2017, S. 21ff. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

© bund-verlag.de (ls)

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