Die 7 wichtigsten Tipps zu Arbeitsunfällen

12. Juli 2016
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Quelle: Zerbor_Dollarphotoclub

Am Arbeitsplatz stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Passiert ein Arbeitsunfall, übernimmt die Unfallversicherung alle Kosten. Sie zahlt etwa für eine Heilbehandlung, Therapie, Rehabilitation oder Entschädigung – bis hin zur Unfallrente. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die jedoch nicht jedes Malheur als Arbeitsunfall anerkennt. Oft fehlt der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Rein private Aktivitäten am Arbeitsplatz sind nämlich nicht versichert. Hier die sieben wichtigsten Tipps.

1. Wegeunfall

Ein Auffahrunfall auf dem Weg zur Arbeit, das Ausrutschen auf spiegelglattem Parkplatz, der Sturz an der Bushaltestelle – viele Unfälle passieren auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Diese Unfälle gelten als Arbeitsunfälle. Die Kosten für Verletzungen trägt die gesetzliche Unfallversicherung. Dies gilt nur, wenn der Beschäftigte den direkten Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gewählt hat. Umwege sind nicht von der Versicherung gedeckt. Allerdings liegt auch ein Wegeunfall vor, wenn der Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit die Kinder bei einer Tagesstätte oder in der Schule abgeben muss.

2. Kantine oder Nahrungsaufnahme

Nahrungsaufnahme ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Auch am Arbeitsplatz. Unfälle, die sich in der Kantine, beim Bedienen der betrieblichen Kaffeemaschine oder beim Öffnen einer Sprudelflasche ereignen, sind nicht von der Berufsunfallversicherung gedeckt. Es fehlt der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, der für die Berufsunfallversicherung notwendig ist. Anders ist es bei Geschäftsessen, denn hier besteht ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Anders auch der Weg von oder zur Kantine oder zur Kaffeemaschine – die Wege selbst sind von der Versicherung gedeckt.

3. Betriebsfeier

Ob Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, bei betrieblichen Feiern besteht Unfallversicherungsschutz. Passiert während einer solchen Veranstaltung ein Unfall, so übernimmt die Versicherung die Kosten. Dafür muss die Feier aber einen „offiziellen“ Charakter haben, sie muss tatsächlich allen Mitarbeitern offenstehen und von der Betriebsleitung organisiert werden. Nicht versichert sind die Mitarbeiter auf Veranstaltungen, die sie selbst organisieren. Dann scheidet Versicherungsschutz auch dann aus, wenn der Chef anwesend war. Auch die Feier einzelner Abteilungen kann „offiziell“ sein, wenn alle Mitarbeiter der Abteilung geladen sind (Hess. LSG B 2 U 7/13 R). Allerdings: wenn viel Alkohol im Spiel ist, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein. Dann zahlt die Unfallversicherung nicht.

4. Homeoffice

Für Arbeiten zuhause gelten alle Regelungen, die auch im Betrieb greifen. Damit auch der Versicherungsschutz. Arbeiten am heimischen Schreibtisch sind ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Es gibt aber Einschränkungen. Der Gang zur Toilette oder zur Kaffeemaschine sei zuhause, anders als im Büro, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung. gedeckt so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Grundsatzurteil. „Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten“ – so die Richter (Bundessozialgericht B 2 U 5/15 R).

5. Unfall auf der Toilette

Verletzungen auf dem stillen Örtchen gelten nicht als Arbeitsunfälle. Die Sozialgerichte sehen das Erleichtern auf der Toilette grundsätzlich als „privaten Bereich“ an. Anders allerdings die Meinung der Gerichte im öffentlichen Dienst: Hier hat jüngst das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass der Unfall eines Beamten auf dem Behördenklo dem Dienstherrn zuzuordnen sei und damit als Berufsunfall gelte, gegen das Urteil ist Berufung eingelegt (VG 26 K 54,14).

6. Privates Telefonieren

Passiert ein Unfall während eines privaten Telefonats, so greift in der Regel der gesetzliche Unfallschutz nicht. Denn Telefonieren ist immer eine – so die Gerichte – „persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtung“. Eine solche unterbreche den Versicherungsschutz der Berufsunfallversicherung, diese greife nicht mehr. (Fall „Lagerarbeiter“, Hess. LSG, L 3 U 33/11).

7. Betriebsratsschulung

Berufliche Tagung oder Schulungen sind beruflich veranlasst, daher zahlt die Berufsunfallversicherung. Dies gilt im Grundsatz auch für Betriebsratsschulung. Der Sturz eines Betriebsrats auf dem nächtlichen Weg ins Hotelzimmer ist deshalb ein Arbeitsunfall und als solcher von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Dies gelte auch dann, wenn die eigentliche Fortbildung bereits um 19.30 endete und der Betriebsrat gegen 1.00 Uhr auf dem Weg ins Hotelzimmer sich bei einem Sturz heftige Verletzungen zuzöge. Der Rückweg zum Hotelzimmer sei – so das Sozialgericht Heilbronn - ein „Arbeitsweg“, da bei solchen Tagungen eine Trennung zwischen Dienstlichem und Privatem nicht möglich sei. (Sozialgericht Heilbronn S 6 U 1404/13).

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Gesetzliche Unfallversicherung - Kein Versicherungsschutz für Ausflüge von Unterabteilungen«

© bund-verlag.de (fro)

 

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