Öffentlicher Dienst

Dienstposten-Bündelung in engen Grenzen zulässig

08. Februar 2016

Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet sein, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Dann verstößt die sogenannte Dienstposten-Bündelung (»Topfwirtschaft«) nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

In dem Fall ging es um geplante Beförderungen einer Bundesanstalt. Für die betroffenen Dienstposten hatte die Behörde sogenannte Bündelstellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 eingerichtet, die es ermöglichen sollten, die Beamten auf ihren Dienstposten zu befördern.

Die für die Beförderungen vorgesehenen Beamten waren mit »gut« und der Punktzahl 13,6 beurteilt worden, der Beschwerdeführer mit »gut« und 13,1. Gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Beförderung ging er gerichtlich vor.

Der Zweite Senat des BVerfG hat anlässlich dieses Konkurrentenstreits die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Dienstposten-Bündelung, die »Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinne« konkretisiert.

Dienstposten-Bündelung grundsätzlich verfassungskonform

Art. 33 Abs. 5 GG sieht vor, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Geschützt sind nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen. Es gibt laut BVerfG keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach mit einem höheren Statusamt auch eine höhere Funktion verbunden sein muss.

Daher ist es möglich, auch zum Zwecke von Beförderungen Besoldungsgruppen zu bündeln. Gemäß § 18 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann – innerhalb einer Laufbahngruppe und in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe – eine Funktion bis zu drei Ämtern zugeordnet werden. Diese Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, so die Karlsruher Richter.

Dienstherr muss enge Voraussetzungen beachten

Wichtig: »Wird die Dienstposten-Bündelung mit der wechselnden Schwierigkeit der Aufgaben begründet, muss sichergestellt sein, dass einem Beamten in einem höheren Statusamt nicht vornehmlich Anfängeraufgaben zugeteilt werden« – so die Vorgabe des BVerfG.

Das BVerfG hat in der Dienstposten-Bündelung weder einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, das Laufbahnprinzip noch das Lebenszeitprinzip feststellen können.
Dennoch unterliege eine auf Grundlage von § 18 Satz 2 BBesG vorgenommene Dienstposten-Bündelung Grenzen. Laut BVerfG ist sie nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht. Der könne dann angenommen werden, wenn der von der Dienstposten-Bündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten »Massenverwaltung« sei, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben anfallen, damit eine sachgerechte Leistungsbewertung erfolgen könne. Von einer zulässigen Dienstposten-Bündelung ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Zusammenführung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe betrifft. Mehr als drei Ämter sind nur in Ausnahmefällen bündelungsfähig.
Ausgehend von den Maßstäben des BVerfG war die von der Bundesanstalt vorgenommene Dienstposten-Bündelung rechtmäßig.

Quelle:

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015
Aktenzeichen: 2 BvR 1958/13
Pressemitteilung Nr. 5/2016 vom 28. Januar 2016

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