Dienstzeit vor Betriebsübergang zählt nicht bei Jubiläumsgeld

07. September 2011

Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Dauer der Dienstzeit ein Jubiläumsgeld, so findet im Falle des Betriebsübergangs keine Anrechnung der beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Dienstzeit statt. Soll hiervon abweichend eine Anrechnung erfolgen, so bedarf es hierzu ihrer zweifelsfreien vertraglichen Regelung.


Die Parteien streiten über die Zahlung einer Jubiläumszuwendung und hierbei um die Frage, inwiefern die beim Rechtsvorgänger der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit nach Arbeitsvertrag und Inhalt der Jubiläumszuwendungsrichtlinie bei der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen ist.


Der Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.10.1969 in den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Mit Wirkung vom 01.06.2001 übernahm die Beklagte den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs.


Während bei der Rechtsvorgängerin eine Zahlung von Jubiläumszuwendungen nicht geregelt oder üblich war, sieht die bei der Beklagten geltende Richtlinie über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung folgende Regelung vor:
Folgende Jubiläumszuwendungen werden gewährt:
- bei 25-jährigem Dienstjubiläum 1 Monatsverdienst + 105,-- Euro
- bei 40-jährigem Dienstjubiläum 2 ½ Monatsverdienste + 105,-- Euro
- bei 50-jährigem Dienstjubiläum 3 ½ Monatsverdienste + 105,-- Euro


Der mit dem Kläger aus Anlass des Betriebsübergangs geschlossene Arbeitsvertrag enthält unter Nr. 13 folgende Regelung:
"Im Übrigen gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, die Arbeitsordnung und die sonstigen Betriebsvereinbarungen, die Richtlinien sowie die Anweisungen der Firma in der jeweiligen Fassung".
Weiter heißt es unter Nr. 15:
"Als Eintrittsstichtag gilt der 01.10.1969 und für die betriebliche Altersvorsorge der 01.06.2001".


Die Vorinstanz hat das Zahlungsbegehren des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers bleibt auch vor dem LAG Hamm ohne Erfolg.


Die Jubiläumsgeld-Richtlinie enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, inwiefern bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu welchem das maßgebliche "Dienstjubiläum" zurückgelegt ist, Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, welche nicht beim derzeitigen, sondern im Falle des Betriebsübergangs bei einem früheren Arbeitgeber zurückgelegt worden sind.


Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin keine nicht zu behebende Unklarheit, welche zur Folge hätte, dass im Zweifel die für den Kläger günstige Auslegung zu wählen wäre. Vielmehr ergibt die verständige Auslegung der Jubiläumsgeld-Richtlinie, dass ausschließlich Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, welcher mit der mit der Zahlung die ihm als Arbeitgeber gegenüber geleistete Treue honorieren will.


Die Orientierung am Wortlaut der Klausel und am Begriff "Dienstjubiläum" lässt zwar die Möglichkeit offen, dass als zu berücksichtigende Dienstzeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist, so dass auch im Falle des Arbeitgeberwechsels – über die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 KSchG hinaus - auch eine Anrechnung von Dienstzeiten bei der Gewährung entgeltlicher Leistungen denkbar erscheint.


Andererseits wird mit der Jubiläumsgeldzahlung typischerweise die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Betriebstreue honoriert. Die honorierte Leistung – der "treue Dienst" - betrifft den Vertragsarbeitgeber, nicht den Betrieb als Ort und Bezugspunkt der Arbeitsleistung. Berücksichtigt man bei der Vertragsauslegung dementsprechend Sinn und Zweck der Regelung, so ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, die Betriebstreue oder Vertragstreue in der Vergangenheit gegenüber seinem früheren Arbeitgeber erbracht hat. Der neue Vertragsarbeitgeber hat demgegenüber im Zweifel keinen Anlass, die gegenüber dem früheren Vertragsarbeitgeber geleistete Treue ebenso zu honorieren wie diejenige Vertragstreue, welche ihm selbst gegenüber erbracht wird.


Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus der in Nr. 15 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung über den "Eintrittsstichtag".


Eine ausdrückliche Regelung über die Anrechnung der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten bzw. der gegenüber dem früheren Arbeitgeber erbrachten Diensttreue findet sich in der genannten Klausel nicht. Vielmehr entspricht der verwendete Wortlaut den Rechtsfolgen des § 613 a BGB. Mit der Formulierung über den Eintrittsstichtag kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber in das seit dem 01.10.1969 bestehende Arbeitsverhältnis bzw. in die entsprechenden Rechte und Pflichten eintritt. Die weitere Regelung, dass für die betriebliche Altersversorgung der 01.06.2011 maßgeblich sein soll, dient der Klarstellung, dass das der neue Arbeitgeber neben den gemäß § 613 a BGB übernommenen Vertragspflichten eine neue, eigene Vertragspflicht zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung begründen will, und entspricht damit ebenfalls der ohnehin geltenden Rechtslage.


Allein der Umstand, dass die genannte Regelung ausschließlich die betriebliche Altersversorgung anspricht und nur in Bezug auf diese die Neubegründung einer Vertragspflicht herausgestellt wird, ohne eine entsprechende Aussage in Bezug auf andere betriebliche Leistungen vorzunehmen, kann nicht im Wege des Umkehrschlusses dahin ausgelegt werden, im übrigen finde eine umfassende Anrechnung von Beschäftigungszeiten statt.


Wegen der in Nr. 13 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die betrieblichen Richtlinien hängt es von der Ausgestaltung der einzelnen Leistungen ab, inwieweit es für Anspruchsberechtigung und Höhe maßgeblich auf die Dauer der Vertragsbeziehung zum neuen Arbeitgeber ankommen soll oder ob auch die beim Rechtsvorgänger zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden. Wäre es Ziel der Parteien gewesen, durch die Formulierung in Nr. 15 des Arbeitsvertrages eine von den bestehenden Richtlinien abweichende Regelung der Anspruchsberechtigung zu schaffen, d. h. im Gegensatz zu der eingangs vorgenommenen Auslegung der Jubiläumsgeld-Richtlinie eine Anrechnung von Dienstzeiten beim Rechtsvorgänger vorzusehen, wie sie in den von der Beklagten früher verwendeten Verträgen vorgesehen war, so hätte dies einer entsprechenden Klarstellung bedurft.


Quelle:
LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2011
Aktenzeichen: 8 Sa 2307/10
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