Aufhebungsvertrag

Drohen mit fristloser Kündigung nicht rechtswidrig

29. Juli 2016
Menschen_71263677
Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Ein Aufhebungsvertrag ist auch dann wirksam, weil der Arbeitnehmer ihn unter Druck unterschrieben hat. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle einer Krankenpflegerin. Ihr Arbeitgeber hatte ihr mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs gedroht, falls sie der Aufhebung nicht zustimmt.


Die Klägerin war seit Anfang 2012 als examinierte Altenpflegerin bei einem Pflegedienst beschäftigt. Sie  fuhr in dieser Funktion vorgegebenen Abständen zu den Wohnungen der Pflegepatienten. Ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen dokumentierte sie in einem mobilen Datenerfassungsgerät.

Im Februar 2014 warf ihr Arbeitgeber ihr vor, bei der Dokumentation der Pflegeleistungen und ihrer geleisteten Arbeitszeiten falsche Angaben gemacht zu haben. Sie solle zudem zwei Auszubildende veranlasst zu haben, dies für sie zu erledigen. Weiter warf der Arbeitgeber ihr vor, die von der Pflegedienstleitung vorgegebenen Touren eigenmächtig geändert zu haben, um Arbeitspausen einlegen zu können.

Aufhebung nach Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs

An dem Gespräch nahmen Vertreter des Arbeitgebers, die Vorgesetzte der Klägerin und der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung teil. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete die Pflegerin eine Aufhebungsvereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis zum 7.02.2014 beendet wurde. Knapp zehn Wochen später erklärte sie über ihren Anwalt, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Ihr sei widerrechtlich gedroht worden. Anschließend erhob sie Kündigungsschutzklage. Das ArbG Kaiserslautern stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht beendet worden sei.

Aufhebungsvertrag ist wirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hob dieses Urteil auf und wies die Kündigungsschutzklage der Pflegerin ab. Der Aufhebungsvertrag sei wirksam.

Die Klägerin könne die Aufhebungsvereinbarung, die sie unterschrieben hat, nicht anfechten. Zwar kann eine Willenserklärung angefochten und rückwirkend für nichtig erklärt werden, wenn sie nur wegen einer widerrechtlichen Drohung abgegeben worden ist. Dies bestimmen § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Anfechtung ist nach Auffassung der Mainzer Richter jedoch nicht begründet, weil kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dass die Vertreter des Arbeitgebers der Klägerin eine fristlose Kündigung und Strafanzeige angedroht haben, falls sie nicht unterschreibt, ist nach Ansicht des Gerichts erwiesen.

Drohung war nicht widerrechtlich

Allerdings war die Drohung nicht nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist, so das LAG, nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die vom Arbeitgeber angeführten Verdachtsmomente und die Aussagen von Mitarbeitern und Auszubildenden rechtfertigten jedoch den dringenden Verdacht des Arbeitszeitbetrugs. Deshalb, so das Gericht, lag darin keine rechtswidrige Drohung. Das gelte auch für die angedrohte Strafanzeige wegen Betrugs. Die Klägerin habe im Prozess nur erklärt, nichts über die Vorwürfe zu wisssen.  Damit eine Anfechtung Erfolg habe, müsse die Klägerin jedoch darlegen und beweisen, dass die Drohung widerrechtlich gewesen sei. Daher sah das Gericht den Aufhebungsvertrag als wirksam an.

Lesetipps:


  • Stichwort »Aufhebungsvertrag« im Betriebsrats-Lexikon in AiB:Assist
  • »Fokus Aufhebungsvertrag - Chancen und Risiken abwägen!« von Jens-Peter Hjort in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2013, S. 190-194.
© bund-verlag.de (ck)  
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren