Diskriminierung

Ein einzelnes Vorstellungsgespräch reicht

15. April 2016
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Quelle: © D. Ott / Foto Dollar Club

Die unterbliebene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch lässt nicht automatisch auf eine Diskriminierung schließen, wenn der Bewerber kurz zuvor ein Gespräch im Rahmen einer Bewerbung auf eine identische Stelle hatte. Das hat das Arbeitsgericht Karlsruhe für einen Fall im öffentlichen Dienst entschieden.

 

Ein schwerbehinderter Bewerber mit einer Ausbildung zum Justizfachwirt und mehrjähriger Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen des öffentlichen Dienstes hatte sich auf die Stelle des Leiters einer Asylunterkunft beworben, den Posten nach einem Vorstellungsgespräch aber nicht erhalten. Fünf Wochen später hatte er sich erneut auf eine identisch formulierte Ausschreibung desselben Landkreises – für die Leitungsfunktion einer anderen Unterkunft – beworben. Diesmal erfolgte die Ablehnung ohne die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Der Bewerber sah in der unterlassenen Einladung zu einem erneuten Vorstellungsgespräch eine Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Dem folgte das Gericht nicht. Der Kläger wurde weder aufgrund der Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch noch aufgrund der Ablehnungsentscheidung selbst wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert, heißt es im Urteil.

 

 

Eine für die Diskriminierung vergleichbare Situation setzt voraus, »dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektiven Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az.: 8 AZR 188/12)«.

 

Bewerber muss Auswahlkriterien genügen

Die objektive Eignung richte sich bei der Besetzung von Stellen öffentlicher Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Besten-Auslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Während private Arbeitgeber ihre Auswahlkriterien selbst festlegen dürfen, müssen bei öffentlichen Stellen für Beamte und Angestellte die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung berücksichtigt sein. Wie diese Kriterien für die entsprechende Stelle konkretisiert sind, ergibt sich aus dem Anforderungsprofil, das sachlich nachvollziehbar sein muss, also nicht willkürlich festgelegt werden darf.

Nach § 82 Satz 2 SGB IX ist der öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Unterlässt er die Einladung, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache im Sinne des § 22 AGG, die auf eine Diskriminierung schließen lässt.

Nichteinladung nicht diskriminierend

In der vorliegenden Fallkonstellation leitete das Gericht aus der unterbliebenen erneuten Einladung keinen ausreichenden Indizien für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung des Bewerbers ab.

»Der Schutzzweck des § 82 Satz 1 SGB IX besteht darin, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgespräches bekommen muss, selbst wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der öffentliche Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Der schwerbehinderte Bewerber sollte den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014, Az.: 1 Sa 13/14).

Bereits geführtes Vorstellungsgespräch kann Benachteiligung verhindern

Da der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch erschienen war und sich nach der Ablehnung beim selben Landkreis auf eine Stelle mit identischem Anforderungsprofil beworben hat, ist die unterbliebene Einladung kein Indiz für eine Diskriminierung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich an der Eignung des Bewerbers etwas geändert habe, so das Gericht.

Auch dass die Schwerbehindertenvertretung am ersten Vorstellungsgespräch nicht teilgenommen hatte, war unbeachtlich: der Bewerber hatte im Verfahren nicht behauptet, dass die Teilnahme seitens des Landkreises verhindert worden wäre.

Das Vorbringen des Bewerbers, dass er aufgrund seiner Ausbildung der am besten geeignete Bewerber gewesen sei und nur aufgrund seiner Behinderung die ausgeschriebene Stelle der Unterkunftsleitung nicht erhalten habe, reicht nicht, um eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung zu begründen. Die Stellenausschreibung setze neben einer Ausbildung weitere Faktoren wie Sozialkompetenz, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit, Entscheidungsfreudigkeit und Durchsetzungsfähigkeit in ihrem Anforderungsprofil voraus.

 

© bund-verlag.de (mst)

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