Betriebsrente

Schutz der Rente bei Insolvenz

26. September 2016
Dollarphotoclub_49031051
Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) schützt laufende Betriebsrenten vor Insolvenz, allerdings nur, wenn der Anspruch auf die Rentenzahlung in den zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Für den Anspruch auf eine Kapitalleistung kann der PSVaG noch länger haften, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dies setzt aber einen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsausfall und der späteren Insolvenz voraus.

Kapitalleistung nach dem 60. Lebensjahr vereinbart

Der im Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied 2008, also vor Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung in Höhe von 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlung verzögerte sich.

Arbeitgeberin wird zwischenzeitlich insolvent

Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Im Dezember 2012 folgte das ordentliche Insolvenzverfahren. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) verweigerte dem Kläger die Auszahlung der Kapitalleistung. Der Verein berief sich darauf, seine Leistungspflicht beginne erst nach der Insolvenzeröffnung, also zum 01.01.2013. Er hafte gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nur für Ansprüche, die bis zu zwölf Monaten vor Eintritt der Leistungspflicht entstanden sind.

Zusammenhang mit Insolvenz erforderlich

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte den PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verurteilt, die Kapitalleistung zu zahlen. Die Revision des PSVaG hatte vor dem Bundesarbeitsgericht zum Teil Erfolg. Das LAG Köln muss den Fall mit diesen Maßgaben neu beurteilen: Grundsätzlich haftet der PSVaG bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Daher muss das LAG Köln in einem neuen Verfahren die nötigen Feststellungen zur Beurteilung dieser Frage treffen.

Stichwort: Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist ein so genannter »Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit« (abgekürzt: PSVaG). Er wurde 1975 von den Sozialpartnern und Wirtschaftsverbänden gegründet. Der PSVaG hat die Ausgabe, die Anwartschaften und laufenden Renten aus der betrieblichen Altersversorgung zu sichern, falls das Unternehmen, das die Betriebsrente zugesagt hat oder der Versorgungsträger insolvent wird. Der Gesetzgeber hat den PSVaG in § 14 des Betriebsrentengesetzes (§ 14 BetrAVG) zum Träger der Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland und Luxemburg gemacht.

Lesetipp:

»Weniger Steuern – mehr Rente« von Growe/Tallafuss in AiB 7-8/2016, S. 42-45.

© bund-verlag.de (ck)

 
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille