Einigungsstelle zu Mobbing-Vorwürfen
08. August 2016

Betriebsratsvorsitzender beschwert sich über Mobbing
In dem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich:»Sehr geehrte Betriebsratsmitglieder,
damit beschwere ich mich, dass ich am 17.12.2015 nicht wie jeder andere Mitarbeiter im Betrieb eine Anerkennung für 20 jähriger Betriebsangehörigkeit von der Heimleitung Frau B bekommen habe.Zusätzlich beschwere ich mich wegen fehlender Unterstützung durch den Geschäftsführer Herrn S, bei dem ich an gleichen Tag angerufen habe, ihm diesen Fall schilderte und bei ihm Abhilfe gesucht habe, die ich von ihm nicht bekam. Ich fühle mich gemobbt und ausgegrenzt. (…)
Ich bitte um Eure Unterstützung und Klärung. Nehmt Euch bitte meine Beschwerde an und versucht, bei der Arbeitgeberin um Abhilfe und Anerkennung der Beschwerde zu sorgen. …«Arbeitsgericht stellt auf Leistungsansprüche ab
Der Betriebsrat erkannte die Beschwerde für als begründet und ersuchte die Arbeitgeberin nach § 85 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) um Abhilfe. Die Arbeitgeberin verweigerte sich. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Bildung einer Einigungsstelle. Das ArbG Dortmund wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Arbeitehmer mache Leistungsansprüche geltend. Die materielle Anerkennung für das Jubiläum bestehe in einer Einladung zum Mitarbeiterfrühstück, einem Geschenkgutschein und einem Blumenstrauß. Dafür sei die Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht zuständig, weil der Betriebsratsvorsitzende diese Ansprüche einklagen könne.Auch soweit der Betriebsratsvorsitzende geltend mache, sich »gemobbt und ausgegrenzt« zu fühlen, müsse er wegen möglicher Ansprüche selbst Klage erheben.LAG Hamm: Gründe für Einigungsstelle
Das LAG Hamm hob diesen Beschluss auf Antrag des Betriebsrats auf und ordnete die Bildung einer Einigungstelle an, um der Beschwerde des Arbeitnehmers T. wegen Mobbing zu prüfen.Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verneint das Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann, wenn diese »offensichtlich unzuständig« ist.
Für eine Einigungsstelle zum Thema »Berechtigung der Arbeitnehmer-Beschwerde T vom 28.12.2015« findet das LAG Hamm aber stichhaltige Gründe:- Das Gesetz ordnet in § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ausdrücklich an, dass die Einigungsstelle entscheidet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht über eine Mitarbeiterbeschwerde einigen.
- Es sei nicht offensichtlich, dass der Betriebsratsvorsitzende T in seiner Beschwerde Rechtsansprüche geltend mache: Gegenstand des Schreibens sei ausschließlich die »fehlende Anerkennung« für seine 20 Jahre Betriebszugehörigkeit durch die Heimleitung und die fehlende Unterstützung für sein Anliegen.
Anerkennung ist nicht nur materiell
Nach Einschätzung des Gerichts gehe es dem Arbeitnehmer nicht um den materiellen Aspekt der Anerkennung oder um konkrete Schadenersatzansprüche. Seine Aussage, sich »gemobbt und ausgegrenzt« zu fühlen, lasse sich nicht als Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderung wegen Mobbings deuten. Daher ist eine Einigungsstelle zu bilden, die über die Berechtigung der Beschwerde eigenständig entscheidet. Die Entscheidung ist rechtskräftig, Nach § 100 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist gegen den Beschluss des LAG kein Rechtsmittel mehr gegeben.Buchtipp:
Esser/Wolmerath: » Mobbing und psychische Gewalt - Der Ratgeber für Betroffene und ihre Interessenvertretung«, 9. Auflage 2015, Bund-Verlag© bund-verlag.de (ck)
Quelle
LAG Hamm (03.05.2016)
Aktenzeichen 7 TaBV 29/16
Aktenzeichen 7 TaBV 29/16