Krankengeld

Einmalige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist ausreichend

25. Februar 2014

Für die Entstehung eines Anspruchs auf Krankengeld ist es ausreichend, dass ein Arzt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu Beginn einmalig feststellt. Eine Bestimmung, dass der so entstandene Anspruch nur fortbesteht, soweit weitere ärztliche Feststellungen erfolgen, enthält das SGB V nicht.

Der Fall:
Die Klägerin - eine ehemalige Arzthelferin - streitet mit ihrer Krankenkasse über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 30.10.2010 bis zum 03.01.2012.

Der Frau wurde erstmalig durch ihren behandelnden Frauenarzt für die Zeit vom 04.08.2010 bis zum 11.08.2010 Arbeitsunfähigkeit  - u.a. auf Grund einer depressiven Episode – attestiert. Am 12.08.2010 stellte ihr Hausarzt eine weitere Erstbescheinigung mit Arbeitsunfähigkeit aus. In der Folgezeit attestierte er die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit lückenlos bis zum 29.10.2010.

Die Arzthelferin erhielt von ihrer Arbeitgeberin zunächst Entgeltfortzahlung. Am 14.09.2010 sprach sie persönlich bei ihrer Krankenkasse zur Erlangung von Krankengeld vor. Die Krankenkasse lehnte dies zunächst ab, erkannte aber dann rückwirkend einen Anspruch bis zum 29.10.2010 an.

Weitere Krankengeldzahlungen lehnte die Kasse ab. Die Frau habe nach dem 29.10.2010 keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit mehr belegt. Ein Leistungsanspruch ab dem 30.10.2010 habe daher nicht entstehen können.

Die Entscheidung:
Das SG Speyer wollte die Auffassung der Krankenkasse nicht teilen. Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von Krankengeld für den geltend gemachten Zeitraum.

Nach Überzeugung der Kammer lag eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits seit dem 04.08.2010 vor. Die Frau litt ausweislich des ärztlichen Attestes ihres Frauenarztes bereits zu diesem Zeitpunkt u.a. an einer depressiven Erkrankung.

Die Feststellung des Frauenarztes war für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld auch ausreichend, so die Richter weiter. Denn das Erfordernis einer „Bescheinigung“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gefordert ist vielmehr die „Feststellung“, also die tatsächliche Wahrnehmung des Arztes.

Diese ärztliche Feststellung ist nicht mit der „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ gleichzusetzen. Denn anders als für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Entgeltfortzahlungsgesetz, stellen die für den Anspruch auf Krankengeld maßgeblichen Vorschriften des SGB V gerade nicht auf eine ärztliche „Bescheinigung“ ab. Und zwar weder über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit noch über deren voraussichtliche Dauer. Eine Verpflichtung zu einer erneuten „Vorlage“ nach Ablauf der zunächst bescheinigten voraussichtlichen Dauer findet sich folgerichtig im SGB V ebenfalls nicht.

Mangels einer gesetzlichen Grundlage konnte die Krankenkasse von der Frau daher weder die Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung noch weitere Folgebescheinigungen fordern. Die erste ärztliche Feststellung durch den Frauenarzt reichte für die Entstehung des Krankengeldanspruchs bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aus.

Entgegen der Auffassung der Krankenkasse ruhte der Anspruch auf Krankengeld auch nicht. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 lediglich bis zur erstmaligen Meldung der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Aus dem Gesetzestext lässt sich im Hinblick darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur einmal beginnt, nur das Erfordernis der erstmaligen Meldung zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Ist diese Meldung erfolgt, dann ist der einmal entstandene Anspruch auf Krankengeld auch durchsetzbar. Nicht erforderlich sind hingegen immer wieder neue Meldungen, solange die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht. Das Erfordernis einer Meldung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.

Vorliegend hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse spätestens bei der persönlichen Vorsprache am 14.09.2010 im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gemeldet. Bereits bei dieser Vorsprache hat sie ausweislich des von ihr ausgefüllten Fragebogens deutlich gemacht, dass es sich aus ihrer Sicht um eine „voraussichtlich längerfristige“ Arbeitsunfähigkeit handele und hat auch die Hintergründe mitgeteilt.

Quelle:
SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013,
Aktenzeichen: S 19 KR 600/11

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