Mitbestimmung

Einseitig angeordnete Pausen müssen vergütet werden

17. Januar 2014

Pausenzeiten, die der Arbeitgeber so anordnet, dass der Betriebsrat keine Möglichkeit hat, ordnungsgemäß mitzubestimmen, müssen vergütet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Pausen mit dem Arbeitszeitgesetz prinzipiell in Einklang stehen. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

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Der Fall:

Der Arbeitgeber beschäftigt Flugsicherheitskräfte. Einer Betriebsvereinbarung zur Dienst- und Pausenplanung entsprechend werden dem Betriebsrat drei bis vier Tage vor dem jeweils geplanten Arbeitstag Tagespläne (Schichtpläne) zugeleitet. Diese werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat dann auch veröffentlicht.

In diesen Tagesplänen sind keine Pausenzeiten (Break- oder Unterbrechungsstunden) enthalten. Diese werden nämlich erst in der Nacht vor dem jeweiligen Einsatztag festgelegt. Der Betriebsrat erhielt die Pausenanordnungen dann per E-Mail.

Unwirksame Anordnung?

Eine Mitarbeiterin ist der Meinung, dass die Pausenzeiten mangels ordnungsgemäßer Mitbestimmung des Betriebsrats nicht wirksam angeordnet wurden und dementsprechend als Arbeitszeit zu vergüten sind. In ihrem Fall ging es um eine Nachforderung von ca. 2000 Euro.

Der Arbeitgeber sieht das anders. Die Pausen seien aufgrund seines Direktionsrechts rechtlich wirksam angeordnet worden. Schließlich laute § 106 Satz 1 GewO: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."

Die Entscheidung:

Das LAG Köln bestätigte die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung der Vorinstanz.

Die Richter stützen ihr Urteil auf die Regelungen des § 615 Satz 1 BGB zum Annahmeverzug. Dort heißt es: "Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."

Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben müssen beachtet werden

Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts Pausen festlegen dürfe. Allerdings hat er dabei auch die in § 106 Satz 1 GewO normierten Schranken zu beachten. Diese Vorschrift ist hier verletzt worden. Denn der Arbeitgeber hat einseitig Pausenzeiten festgelegt, ohne dafür die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erhalten zu haben. Eine bloße Mitteilung per E-Mail genügt jedenfalls nicht.

Die einzelnen Pausenanordnungen waren dementsprechend unwirksam. Gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug muss der Arbeitgeber die Unterbrechungszeiten vergüten.

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ändern daran nichts. Beschäftigte müssen nämlich vor allem dann nicht jede Pausenanordnung akzeptieren, wenn es im Grunde gar nicht um das Erholungsbedürfnis der Beschäftigten, sondern um die Flexibilisierungs- und Gewinnmaximierungsinteressen des Unternehmens geht. Das LAG hat die Revision zugelassen.

Quelle:

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 202/13
Rechtsprechungsdatenbank NRW

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