Betriebsrente

Einzelzusage geht vor

25. Juli 2016
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung kann Mitarbeiter ausschließen, die vom Arbeitgeber schon eine einzelvertragliche Versorgungszusage erhalten haben. Darin liegt keine verbotene Ungleichbehandlung, sofern diese Arbeitnehmer eine zumindest gleichwertige Altersrente erhalten. So das Bundesarbeitsgericht (BAG).


Der 1952 geborene Kläger war seit 1986 als Fondsmanager bei seiner Arbeitgeberin und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Seit Juli 2009 ist er im Vorruhestand. Er streitet mit seiner früheren Arbeitgeberin um einen Anspruch auf Betriebsrente aus einer Betriebsvereinbarung.

Fondsmanager erhält mehrere Versorgungszusagen

Der Kläger nimmt an einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionssicherungsverein für Bankangestellte teil. 1987 sagte ihm die Rechtsvorgängerin seiner Arbeitgeberin zu, einen Beitragszuschuss zu dieser Altersvorsorge zu leisten.

Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden.

Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

LAG muss Gleichwertigkeit der Zusagen prüfen

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte zu Gunsten des(Hessisches LAG,  22.10.2014 - 6 Sa 106/14) hatte angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind. © bund-verlag.de (ck)
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