Elternurlaub ohne Karriereknick
11. September 2017
Schwangerschaft vor Antritt der Probezeit
Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit des Landes Berlin. Nach einem Auswahlverfahren wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe für eine höherwertige Stelle befördert. Sie wurde in eine höher besoldete Planstelle mit Leitungsaufgaben eingewiesen. Wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit, Mutterschaftsurlaub und anschließendem Elternurlaub trat sie die neue Stelle jedoch nie an.Land Berlin stuft Beamtin wieder zurück
Während des Elternurlaubs teilte ihr das Land mit, das sie die zweijährige Probezeit wegen ihrer durch den Elternurlaub bedingten Abwesenheit nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daher sei ihr Beamtenverhältnis auf Probe beendet, so dass ihr wieder ihr früheres, niedriger eingestuftes Amt übertragen werde.Beamtin klagt auf erneute Probezeit
Das Land berief sich auf die Probezeitvorschriften in § 97 des Landesbeamtengesetzes – LBG Berlin. Die fragliche Stelle war in der Zwischenzeit bereits neu ausgeschrieben und anderweitig besetzt worden. Frau H. klagte vor dem VG Berlin auf Aufhebung dieses Bescheids und auf Feststellung, dass sie sich weiterhin in Probezeit auf der Beförderungsstelle befinde. Sie berief sich dabei auf die europäische Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub.Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub Die Rahmenvereinbarung wurde im Jahr 2009 zwischen den europäischen Spitzenverbänden von Gewerkschaften und Arbeitgebern (BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB) geschlossen. Die Rahmenvereinbarung bestimmt unter anderem, dass Eltern, die in Elternurlaub gehen, das Recht auf Rückkehr an den früheren oder einen gleichwertigen/ähnlichen Arbeitsplatz haben und ihre erworbenen Rechte im Arbeitsverhältnis erhalten bleiben. (§ 5 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung.) Die Rahmenvereinbarung wurde vom Rat der Europäischen Union mit der Elternurlaub-Richtlinie RL 2010/18/EU vom 8.03.2010 erlassen.
VG Berlin: Verhältnis von Rahmenvereinbarung und Beamtenrecht
Das Verwaltungsgericht Berlin legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die dem Bescheid zugrunde liegende Regelung (§ 97 des Berliner Landesbeamtengesetzes – LBG Berlin) mit der Europäischen Rahmenvereinbarung zum Elternurlaub vereinbar ist.EuGH: Rahmenvereinbarung verbietet Verlust der Beförderung
Der Europäische Gerichtshof beantwortet die Vorlagefragen wie folgt:- § 97 LBG Berlin verstößt gegen § 5 Nr. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Das Gesetz sieht keine Verlängerung der Probezeit für den Fall vor, dass die Beamtin oder der Beamte die Probezeit wegen desElternurlaubs nicht antreten kann. Diesen Rechtsverlust rechtfertigt auch die Zielsetzung des Beamtenrechts nicht, mit der Probezeit festzustellen, ob sich der Beamte für das angestrebte Amt bewährt.
- Das VG Berlin als Vorlagegericht muss in Anwendung der Rahmenvereinbarung prüfen, ob es dem Land Berlin tatsächlich unmöglich war, der Beamtin nach dem Elternurlaub die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz zu gewährleisten. Wenn dies der Fall war, müsse das VG Berlin sicherstellen, dass die Klägerin einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen erhält. Sollte sich 97 LBG nicht europarechtskonform auslegen lassen, müsse das Gericht die Regelung unangewendet lassen. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich unmittelbar aus § 5 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub.
Lesetipps:
»Die Beurteilung von Beamten« von Baßlsperger in Der Personalrat 3/2017, S. 12-16.»EuGH-Urteile und Beamtenverhältnisse« von Absenger/Priebe in Der Personalrat 3/2015, S. 36-41.
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