Entschädigung für abgelehnte Bewerberin mit Kopftuch
13. Februar 2017

Kein generelles Kopftuchverbot
Das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 118/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend, so die Begründung der Richter. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke.Das LAG hat damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin aufgehoben, das eine Diskriminierung der Lehrerin noch verneint hatte. Das ArbG hatte keine nach § 7 AGG verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das Neutralitätsgesetz erkennen können.
Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680,00 Euro festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.Lesetipp der Online-Redaktion:
»Diskriminierung - Ist ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?«© bund-verlag.de (mst)