Unternehmens-Mitbestimmung

EuGH entscheidet über deutsche Mitbestimmung

26. Januar 2017
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Quelle: Andrey Kuzmin_Dollarphotoclub

Ist die deutsche Unternehmens-Mitbestimmung europarechtlich sauber? Darüber berät aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH). Auslöser ist die Klage eines Aktionärs des Reisekonzerns TUI. Sein Vorwurf: Die deutsche Mitbestimmung sei bei internationalen Unternehmen diskriminierend. Gewerkschaften liefen Sturm. Jetzt hat sich die EU-Kommission klar auf die Seite der Mitbestimmung gestellt. Eine endgültige Entscheidung ergeht im Sommer.

In Deutschland beschäftigt der Reisekonzern TUI rund 10.000 Mitarbeiter, in anderen EU-Mitgliedstaaten etwa 40.000. Mitarbeitern im Ausland steht aber weder das passive noch das aktive Wahlrecht zu. Sie dürfen somit bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat nicht mitbestimmen. Das sei eine unzulässige Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit und eine ungerechtfertigte Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – so der Kläger.

DGB: Es geht um die Abschaffung der Mitbestimmung

Der DGB bezweifelt jedoch, dass es dem Aktionär mit der Klage wirklich um eine Verbesserung der Mitbestimmung geht. »Wir vermuten stark: Dem Kleinaktionär der TUI AG geht es nicht um die Verbesserung der Mitbestimmungsrechte. Ihm geht es um ihre Abschaffung!«, so der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann. Während die EU-Kommisson zunächst die Auffassung vertrat, dass eine Beschränkung des Wahlrechts im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, hat sie sich jetzt klar für die Verfassungskonformität der Mitbestimmung ausgesprochen:
»Arbeitnehmermitbestimmung ist ein wichtiges politisches Ziel. Jede daraus möglicherweise resultierende Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern kann durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das System der Mitbestimmung und dessen soziale Ziele zu schützen. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die bestehenden deutschen Vorschriften als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen werden können.«
Die Kommission verteidigt damit vor dem Gerichtshof das Recht der Mitgliedsstaaten, die Arbeitnehmermitbestimmungsrechte so zu garantieren wie es in der betroffenen deutschen Gesetzgebung vorgesehen ist.

Kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Bundesregierung, Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter verteidigen alle die in Deutschland geltende Rechtslage. Die Regelungen zur Besetzung des Aufsichtsrates nach dem MitbestG vertießen nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. »Der Versuch, die Mitbestimmung über den Luxemburger Umweg auszuhebeln, wird den Gegnern nicht gelingen, denn die deutschen Regelungen sind unionsrechtskonform«, betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Gabriele Gröschl-Bahr. Die Mitbestimmung mit ihrer 40-jährigen Erfolgsgeschichte sei im Interesse von Unternehmen und Beschäftigten gleichermaßen.

Wie geht es weiter?

Die Schlussanträge des Generalanwalts werden im Mai erwartet. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts werden dann noch einmal ein paar Monate vergehen. Sie wird nicht vor Juli erwartet. Mehr Informationen finden Sie im Beitrag: Der EuGH könnte die deutsche Mitbestimmung beschneiden

Quellen:

PM der EU-Kommission vom 24.1.2017; Meldung des Handelsblattes vom 25.1.2017 © bund-verlag.de (ls)
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