EuGH erlaubt Speichern von IP-Adressen
12. Dezember 2016

Personenbezogene Daten
Auch mit wechselnden IP-Adressen lassen sich Nutzer identifizieren – so der Tenor des EuGH-Urteils. Also sind es personenbezogene Daten, die einen besonderen Schutz verdienen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betreiber über die rechtlichen Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand von Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Dies war im konkreten Fall, der dem EuGH vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt wurde der Fall. In Deutschland – so der EuGH – gebe es rechtliche Möglichkeiten, die es dem Anbieter von Online-Mediendiensten erlaubten, sich insbesondere im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde zu wenden, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und anschließend die Strafverfolgung einzuleiten.Speichern kann zur Abwehr von Hackerangriffen rechtmäßig sein
Allerdings kann der Betreiber einer Website durchaus ein berechtigtes Interesse haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer eine Zeit lang zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu wehren. Die Richter sind der Ansicht, die Daten könnten bei der Abwehr von Hackerangriffen helfen. Ob nun tatsächlich die deutschen Ministerien, die im konkreten Fall die IP-Adressen gespeichert hätten, ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätten, muss der BGH entscheiden. Dieser hatte den EuGH angerufen. Interesse hätten insbesondere die Betreiber der Websites des Bundes, also zum Beispiel die von Ministerien, es sei aber abzuwägen gegen das Interesse oder die Grundrechte der Internetnutzer.© bund-verlag.de (fro)
Quelle
EuGH (19.10.2016)
Aktenzeichen Rs – 582/14
Aktenzeichen Rs – 582/14