Betriebsrats-Klatsche

Experten-Interview zu Betriebsrats-Mobbing

20. Januar 2017
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Quelle: © Daniel Coulmann / Foto Dollar Club

Berichte über Angriffe auf Betriebsräte nehmen zu. Wie können Gewerkschaften und Gremien darauf reagieren und welche Hilfen gibt es? Die »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) hat die Expertin Verena zu Dohna-Jaeger gefragt – sie ist Ressortleiterin Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik beim Vorstand der IG Metall.

Betriebsräte sind als Vertreter der Interessen von Beschäftigten in Unternehmen gesetzlich geschützt. Sie genießen nicht nur einen bestimmten Kündigungsschutz, auch ihre Arbeit darf nicht behindert werden. Tatsächlich häufen sich aber seit Kurzem Klagen über Firmen, die aggressiv gegen Betriebsräte vorgehen.

Betriebsratsmobbing ist ja relativ neu. Wann ist die IG Metall als Organisation damit konfrontiert worden?

Verena zu Dohna-Jaeger:

Das Phänomen an sich ist kein Neues. Die Behinderung von Betriebsratsarbeit und Betriebsratswahlen gehört leider ebenso wie das Union Busting, also die Gewerkschaftsbekämpfung durch Arbeitgeber, zum täglichen Brot der Gewerkschaftsarbeit. Was sich allerdings im Vergleich zu früheren Jahren verändert hat, ist die Intensität der Angriffe. Diese hat deutlich zugenommen, das heißt, die Arbeitgeber sind relativ schnell mit der Kündigung unliebsamer Betriebsratsmitglieder bei der Hand, so dass die Auseinandersetzungen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen häufig existenzbedrohenden Charakter haben.

Was sind die Ursachen eines solchen Arbeitgeberverhaltens?

Verena zu Dohna-Jaeger:

Das müsste man eigentlich die Akteure selbst fragen. Nach unseren Erfahrungen haben Arbeitgeber häufig ein Problem damit, die erstmalige Wahl eines Betriebsrats zu akzeptieren. Das Betriebsverfassungsgesetz ist für diese Arbeitgeber Neuland. Teilweise herrscht in den Betrieben aber auch ein patriarchalischer und undemokratischer Führungsstil. Das heißt, es wird schlicht kein Wert auf die Mitsprache der Beschäftigten gelegt, schon gar nicht in Form eines Betriebsrats mit gesetzlich abgesicherten Rechten und Pflichten. Diese Haltung ist vorwiegend in familiengeführten und kleineren Betrieben anzutreffen. Ansonsten betrifft die systematische Behinderung von Betriebsratsarbeit insbesondere engagierte Betriebsratsmitglieder. Dabei ist es das Ziel des Arbeitgebers, für eine gewisse Einschüchterung zu sorgen, damit der Betriebsrat in seiner täglichen Arbeit nicht zu selbstbewusst wird. Und manchmal wird ein persönlich und ideologisch motivierter Kampf gegen betriebliche Mitbestimmung und Gewerkschaften als solche geführt.

Welche Hilfe bietet die IG Metall konkret an?

Verena zu Dohna-Jaeger:

Unsere Mitglieder erhalten kostenlose Rechtsberatung und nach Prüfung der Erfolgsaussichten Rechtsschutz, um sich gegen rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Das ist ein ganz wesentlicher Aspekt, da die Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber in der Regel vor dem Arbeitsgericht stattfinden. In diesem Zusammenhang erhalten unsere Mitglieder über unsere Geschäftsstellen vor Ort schnelle und unbürokratische Unterstützung auf fachlich hohem Niveau. Bei der Einleitung von Betriebsratswahlen ist die IG Metall behilflich und informiert im Vorfeld über Abläufe und wichtige Schutzvorkehrungen bei zu erwartender Behinderung durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus pflegen wir den Austausch mit gewerkschaftsnahen Initiativen gegen Betriebsratsmobbing, was beispielsweise die Vernetzung betroffener Kolleginnen und Kollegen untereinander ermöglicht.

Weil Mobbing kein Kavaliersdelikt ist, könnte auch eine konsequentere Strafverfolgung helfen. Wie das aussieht, skizziert Verena zu Dohna-Jaeger im Interview »Mobbing stoppen!« in der AiB 1/2017 ab S. 17. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

Die Interviewpartnerin:

Verena zu Dohna-Jaeger

 

Ressortleiterin, Ressort Betriebsverfassung und Mitbestimmungspolitik IG Metall Vorstand

 

 

 

   

 

Quelle:

Auszug aus »Mobbing stoppen!", Interview mit Verena zu Dohna-Jaeger, in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 1/2017, S. 17 ff. © bund-verlag.de (CS)

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