JAV-Wahl

Falsche Berechnung führt zu Ungültigkeit

31. März 2016

Wählen die Beschäftigten einer Dienststelle wegen eines Berechnungsfehlers fünf statt drei Kollegen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), dann ist diese Wahl ungültig. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

In seinem Wahlausschreiben vom 19./20. März 2014 war der Wahlvorstand für die Wahl der JAV von fünf zu wählenden Mitgliedern ausgegangen. Dem lag die Einschätzung zugrunde, die Dienststelle habe regelmäßig mindestens 51 Beschäftigte im Sinne des § 57 BPersVG. Einwände des Dienststellenleiters, dass die Zahl der Beschäftigten geringer sei, ignorierte der Wahlvorstand.

Am 9. Mai 2014 fand dann die Wahl statt. Als wahlberechtigt wurden 43 Beschäftigte des Wasser- und Schifffahrtamtes Berlin und zwei Beschäftigte der Dienststelle Wasserstraßenneubauamt Berlin angesehen. Bei der Wahl wurden 25 gültige Stimmen abgegeben.

In dem Verfahren ging es schließlich um die Frage, wie die Zahl der zu wählenden Personen ermittelt wird und ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezüglich der Ermittlung der Zahl der »in der Regel Beschäftigten« durch den Wahlvorstand eines Personalrates uneingeschränkt auch für die Wahl einer JAV gilt.

Voraussetzungen für richtige Zählweise

Diese Rechtsprechung verlangt, dass die für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrates gebotene prognostische Ermittlung der Personalstärke in der Dienststelle in zwei Schritten vorzunehmen ist:

1. Feststellung der Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens.

2. Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der aus dem ersten Schritt folgenden Regelvermutung, wenn sich im Rahmen einer Rück- und Vorschau Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass die Verhältnisse im überwiegenden Teil der folgenden Amtsperiode von denjenigen im Zeitpunkt des Wahlausschreibens abweichen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der Wahlvorstand nicht davon ausgehen konnte, dass während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Beteiligten 51 oder mehr der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten der Dienststelle angehören würden. Die im ersten Schritt zu treffende Regelvermutung ergab 44 derartige Beschäftigte, die dann als Grundlage für die Zahl der zu wählenden Mitlieder der JAV entscheidend sind.

Korrektur der Prognose?

»Geht ein Wahlvorstand der Frage nach, ob die Regelvermutung zu korrigieren sei, muss er sich über die insoweit anzustellende Prognose selbst die hinreichende Gewissheit verschaffen. Die hier dem Wahlvorstand zuletzt mit Schreiben vom 9. und 22. April 2014 ergänzten Informationen des Antragstellers ergaben nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Ausnahme von der Regelvermutung. Davon abweichende eigene Erkenntnisse lagen dem Wahlvorstand nicht vor. Die an den Unterlagen des Antragstellers anknüpfende rück- und vorausschauende Betrachtung erlaubt die Prognose, dass nicht in der überwiegenden Zeit, sondern nur in der Hälfte der Wahlperiode 51 oder mehr der in § 57 BPersVG genannten Beschäftigten der Dienststelle angehören würden. Die Hälfte reicht nicht.«

Der Wahlvorstand ist daher von einer falschen Anzahl zu wählender JAV-Mitglieder ausgegangen. »Richtigerweise hätte wegen der Ungewissheit, wie viele Auszubildende im Alter von bis zu 25 Jahren am 1. August 2014 eingestellt würden, für eine hinreichend sichere Prognose die Tabelle mit der geringeren Personalzahl berücksichtigungsfähiger Auszubildender verwendet werden müssen. Aber selbst wenn die andere Tabelle der alternativen Darstellung des Antragstellers mit der höheren Zahl berücksichtigungsfähiger Ausbildungsanfänger in den Blick genommen würde, ergäben sich nur sechs Monate (August 2014 bis einschließlich Januar 2015) mit 51 oder mehr einzurechnenden Beschäftigten.«

Fehler verursacht Wahlverstoß

Aufgrund dieses Verstoßes hielt es das Gericht für möglich, dass das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 25 BPersVG). Es lasse sich nicht ausschließen, dass die Wahlberechtigten in Kenntnis der Zahl zu wählender Mitglieder anders gewählt hätten, so dass die Wahl ungültig war.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2015 zurückgewiesen (Az.: BVerwG 5 PB 19.15 ).

Quelle:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2015
Aktenzeichen: OVG 62 PV 15.14

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion: 

»JAV-Wahl 2016 - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung« von Peter Berg und Micha Heilmann, Bund-Verlag, ca. 120 Seiten, kartoniert, Mappe DIN A4 mit CD-ROM, 11. Aufl. 2016, ISBN: 978-3-7663-6500-2

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit