Ohne Personalrat keine Kündigung

27. April 2017
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Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Soll ein Beamter auf Probe entlassen werden, ist der Personalrat zu beteiligen. Versäumt das die Dienststelle und holt sie das Mitbestimmungsverfahren auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung über die Kündigung nach, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der führt dazu, dass der Entlassungsbescheid aufzuheben ist. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines Polizeibeamten auf Probe entschieden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat der Klage des Polizeibeamten auf Probe nur teilweise stattgegeben. Zwar sei die Klage in Bezug auf die dienstliche Beurteilung unbegründet, da hier dem Dienstherrn keine Fehler unterlaufen seien. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis war allerdings rechtswidrig.

Beteiligung des Personalrats versäumt

Die Entlassungsverfügung scheitere an formellen Mängeln. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren (vgl. § 74 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 1 und 5 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG) wurde hier bis zum maßgeblichen  Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht ordnungsgemäß durchgeführt, heißt es in den Entscheidungsgründen. Folge: Unter Berücksichtigung des in § 74 Abs. 1 Satz 2 LPersVG  niedergelegten Grundsatzes der Wahrung mitbestimmungsrechtlicher Verfahrensgarantien muss die Entlassungsverfügung aufgehoben werden.

Beurteilung ist fehlerfrei

Zweiter Streitpunkt war die aus Anlass des Ablaufs seiner fünfjährigen Probezeit erfolgte dienstliche Beurteilung. Er habe sich für den Polizeivollzugsdienst nicht bewährt, lautete deren Ergebnis. Daraufhin entfernte das beklagte Land Rheinland-Pfalz den Kläger aus dem Polizeidienstverhältnis. Es sei vor allem seine nicht vorhandene Kooperations- und Teamfähigkeit, die den beruflichen Grundvoraussetzungen einer jeglichen Polizeiarbeit entgegenstehe. Dieser Mangel sei in allen Einsatzbereichen, in denen der Kläger tätig gewesen sei, zutage getreten. Der Kläger vermutete in dieser Beurteilung eine auffallende Tendenz, ihn schlecht zu machen.

Die erteilte dienstliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Die Beurteilungen sämtlicher unmittelbarer Dienstvorgesetzten des Klägers belegten die ihm vorgeworfenen Verhaltensmuster während der gesamten Probezeit. Hierbei sei es neben den festgestellten Gefährdungen auch zu einer nachhaltigen Belastung des Betriebsklimas gekommen. Der Dienstherr habe daher im Ergebnis zu Recht die mangelnde Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst feststellen dürfen.

© bund-verlag.de (mst)  
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