Arbeitsschutz

Fortbilden – Ihr gutes Recht!

14. November 2016
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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

In den Betrieben hat Arbeitsschutz Konjunktur. Die Interessenvertreter haben auf diesem Gebiet allerdings erhöhten Fortbildungsbedarf. Doch welche Schulungen sind nötig? Was hat der Arbeitgeber zu zahlen und zu leisten, wenn Betriebsräte Seminare besuchen wollen? Darüber klärt die Zeitschrift »Gute Arbeit« 11/2016 auf – im Titelthema »Stark im Arbeitsschutz«.


Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen übernehmen gesetzliche Aufgaben im Arbeitsschutz. Deshalb muss ihnen der Arbeitgeber die Teilnahme an Schulungen ermöglichen, die für ihre Aufgaben »erforderlich« sind. Doch wie genau setzen sie den Schulungsanspruch durch? Es gibt zwar einschlägige Rechtsgrundlagen, aber trotzdem oft genug Streit im Betrieb darüber, wer wann wie lange auf Fortbildung für Arbeitsschutz-Themen darf. Die »Gute Arbeit« beantwortet in Ausgabe 11/2016 diese Fragen und bietet Tipps für die Verfahrensabläufe.

Gesetzliche Grundlagen des Schulungsanspruchs

Das Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ergibt sich für


  • Betriebsräte aus § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Personalräte aus § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften
  • Schwerbehindertenvertretungen aus § 96 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Der Anspruch auf Fortbildung besteht nur, wenn eine Schulung erforderliche (!) Kenntnisse vermittelt. Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung Interessenvertretungen vor Schwierigkeiten stellt. Generell gilt: Schulungsmaßnahmen sollen die Mitglieder der Interessenvertretung in die Lage versetzen, die Interessen der Beschäftigten wirksam und durchsetzungsstark vertreten zu können. Dazu gehört, dass alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zugunsten der Beschäftigten auch umgesetzt werden.

Vermittlung »erforderlicher« Kenntnisse

Der Begriff der Erforderlichkeit umfasst eine objektive und eine subjektive Komponente.


  • Die Schulung muss objektiv, also vom Thema und den geplanten Inhalten her, Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Interessenvertretung im Arbeits- und Gesundheitsschutz benötigt werden.
  • In subjektiver Hinsicht muss im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der teilnehmenden Person geprüft werden, ob gerade dieses Mitglied der Interessenvertretung eine Schulung zum Thema benötigt.

Grundlagen und Spezialwissen

Grundlagenschulungen vermitteln Grundkenntnisse für die jeweilige Zielgruppe - also Betriebsräte (BR), Personalräte (PR) sowie Schwerbehindertenvertretungen (SBV). Sie brauchen Kompetenzen im Bereich der Gesetze, die ihre Handlungsgrundlage sind und die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte regeln: also Betriebsverfassungsgesetz (BR), Personalvertretungsgesetze (PR) des Bundes und der Länder sowie Sozialgesetzbuch IX (SBV).

Für Betriebs- und Personalräte gehören darüber hinaus die Themen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen, Technisches Regelwerk etc.) und der Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV-Vorschriften etc.) zu den Grundlagen. Wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitsschutzes (vgl. § 89 BetrVG für Betriebsräte und § 81 BPersVG für Personalräte) ist dies allgemein anerkannt.

Spezialschulungen dienen der Vertiefung oder des Erwerbs von Zusatzqualifikationen. Das spezielle Fachwissen wird als „erforderlich“ anerkannt, wenn bei der Interessenvertretung ein besonderer Anlass für eine Thematik vorliegt oder einige Mitglieder im Gremium auf dieses Wissen angewiesen sind: etwa weil sie im Betrieb besondere Arbeitsschutzaufgaben übernehmen.

Anspruch auf Kostentragung

Klar ist, dass grundsätzlich der Arbeitgeber und die Dienststellen für alle Kosten der Schulungsmaßnahme aufkommen. Dazu gehören


  • die Teilnahmegebühr
  • Fahrtkosten

  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Entgelt für die Zeit der Freistellung von der Arbeit

Doch auch hier lauert Konfliktpotenzial. Welche Kosten werden als angemessen anerkannt und übernommen? Insbesondere Personalräten wird in diesem Zusammenhang seitens der Dienststelle gerne das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entgegengehalten. Hierzu gibt es in der neuen »Gute Arbeit« Tipps in einem Kurz-Interview.

Weitere Informationen

Der ausführliche Beitrag von Birger Baumgarten und Dr. Laurie-Ann Klein, beide Fachanwälte für Arbeitsrecht, mit Tipps zum Verfahren (Beschlussfassung im Gremium über die Schulungsteilnahme etc.) in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 11/2016 (S. 14-17). Dazu ein Kurzinterview mit Laurie Ann-Klein zum Konfliktstoff »Schulungskosten« bei Personalräten (S. 18).

Außerdem in der Ausgabe: »Stark im Arbeitsschutz« von Dr. Elke Ahlers (S. 8-13). Sie erklärt, warum das Thema Arbeitsschutz für Betriebsräte so wichtig ist – auch im Hinblick auf Kompetenzaufbau. Und Bildungsreferent Thomas Habenicht (S. 19-22) stellt dar, wie eine systematische Qualifizierung aussieht und was dazu gehört.

Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent(inn)en der Zeitschrift können im Archiv auf alle Ausgaben und Beiträge ab 1/2012 kostenfrei zugreifen: www.gutearbeit-online.de. © bund-verlag.de (BE)

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