Betriebsveranstaltung

Freigestellte Arbeitnehmer dürfen mitfeiern

26. Juli 2017
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Quelle: pixabay

Mitarbeiter, die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt sind, dürfen an Betriebsfeiern teilnehmen. Das Recht zur Teilnahme ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – so das ArbG Köln. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen ausschließen will.

Der klagende Arbeitnehmer war langjährig in leitender Position bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Ende 2015 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Arbeitnehmers ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Beschäftigten zugesichert, er könne auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen.

Teilnahme an Betriebsausflug unerwünscht

Nachdem der Arbeitnehmer zum Betriebsausflug 2016 zunächst eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende ihm mitteilen, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dies wollte sich der freigestellte Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.

Freigestellter Arbeitnehmer darf an Betriebsfeier teilnehmen

Das Arbeitsgericht nahm ein solches Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Dieser gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte, aber richterrechtlich in ständiger Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsatz besagt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten anbietet, von dieser Leistung nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen ausschließen darf, sofern die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Bietet ein Arbeitgeber eine Veranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Karnevalsfeier) betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Möchte ein Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der ansonsten betriebsöffentlich angebotenen Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausschließen, liegt eine Ungleichbehandlung vor.

Sachgrund für Ausschluss von Betriebsveranstaltung

Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Die einvernehmliche Freistellung reiche dagegen als Sachgrund nicht aus.

© bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

ArbG Köln (22.06.2017)
Aktenzeichen 8 Ca 5233/16
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