Reisekosten

Fahrtkosten zum Personalratsbüro werden erstattet

19. April 2013

Freigestellten Personalratsmitgliedern steht für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Kostenerstattung zu. Das BVerwG erläutert in seiner Entscheidung auch, weshalb der Leistungsausschluss für Fahrten innerhalb der 30-km-Zone nicht anzuwenden ist.

Der Fall:

Vor seiner Freistellung als Vorsitzender des Personalrats bei einem Bundeswehrdienstleistungszentrum war ein Beschäftigter der Bundeswehr an einer Dienststelle beschäftigt, die in einiger Entfernung zum Sitz des Personalrats liegt.

Und zwar liegt diese Dienstelle 3 km von seiner Wohnung entfernt, während das Personalratsbüro 27 km entfernt ist. Den Weg legt der Personalratsvorsitzende mit seinem Auto zuück.

Er macht nun geltend, dass ihm die Fahrtkosten erstattet werden müssten, welche ihm für den Weg zum Personalratsbüro (27 km) abzüglich des fiktiven Weges zur früheren Dienststätte (3 km) entstünden. Daraus errechne sich ein arbeitstäglicher Erstattungsbetrag von 14,40 € (= 24 km x 0,30 €/km x 2).

Der Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums weigerte sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht hatte das Erstattungsbegehren noch abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hingegen verpflichtete den Arbeitgeber zur begehrten Fahrtkostenerstattung in Höhe von arbeitstäglich 14,40 €.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte die personalratsfreundliche Entscheidung des OVG.

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 44 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1). Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2).

Die Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine ergänzende Regelung bereit hält.

Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes.

Institution Personalvertretung darf nicht geschwächt werden

Die Richter des BVerwG weisen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass eine Verweigerung der Kostenerstattung qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines ganz freigestellten Personalratmitglieds abhalten könnte. Damit würde die Institution Personalvertretung insgesamt geschwächt.

Quelle:

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 6 P 3.12

Die Entscheidungsgründe im Volltext:

Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2013, S. 170 - 174

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