Strahlenschutzbeauftragter

Fristlose Kündigung und Anhörung des Personalrats

19. Januar 2023
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Arbeitgeber, die einem zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Arbeitnehmer fristlos kündigen möchten, müssen den Personalrat nicht über dessen Sonderkündigungsschutz nach dem Strahlenschutzgesetz unterrichten. Denn dieses schließt zwar eine ordentliche Kündigung aus, eine fristlose aber ausdrücklich nicht.

Der Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Universität und war als Arzt und Wissenschaftler am Universitätsklinikum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der TVöD anwendbar. Im Juni 2017 wurde der Kläger zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich der Klinik für Nuklearmedizin bestellt. Mit Schreiben vom 9. März 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, unter anderem wegen des – vom Kläger bestrittenen – Vorwurfs der Untreue. Der Personalrat wurde im Vorfeld zur beabsichtigten Kündigung angehört, dabei wurde ihm allerdings die Stellung des Klägers als stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter nicht mitgeteilt. Der Kläger war der Auffassung, dass damit die Anhörung des Personalrats unvollständig und die Kündigung unter anderem auch deshalb unwirksam sei.

Das sagt das Gericht

Das BAG schloss sich der Auffassung des Klägers – anders als die Vorinstanz – nicht an. Der Personalrat sei gemäß § 78 Absatz 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz umfassend über die Kündigungsgründe informiert worden. Die Stellung des Klägers als stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter habe nicht mitgeteilt werden müssen. Strahlenschutzbeauftragte genössen zwar den durch § 70 Absatz 6 Satz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vermittelten Sonderkündigungsschutz, dieser greife aber erst für Kündigungen, welche nach Inkrafttreten der Vorschrift zum 31. Dezember 2018 zugegangen seien. Außerdem böte § 70 Absatz 6 Satz 2 StrlSchG Schutz vor ordentlichen und nicht vor fristlosen Kündigungen. Beabsichtige der Arbeitgeber, wie hier, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, müsse er den Personalrat nicht über einen etwaigen bestehenden Sonderkündigungsschutz informieren, welcher sich lediglich auf den Ausspruch ordentlicher Kündigungen beziehe.

Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht.

Quelle

BAG (24.07.2022)
Aktenzeichen 2 AZR 287/22
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