Stinkefinger: Fristlose Kündigung eines Personalratsmitglieds

30. Januar 2013

Wer Vorgesetzte provoziert und grob beleidigt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Auch die Mitgliedschaft im Personalrat und eine lange Betriebszugehörigkeit sind dann irrelevant. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach entschieden.

Der Fall :

Die Arbeitnehmerin ist seit über 20 Jahren im selben Unternehmen als Pflegekraft tätig. Sie ist dort auch Mitglied des Personalrats. Im Laufe der Jahre erhielt sie vier Abmahnungen wegen respektlosen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten.

Nachdem sie ihrer Chefin den Stinkefinger gezeigt hatte, wollte der Arbeitgeber keine fünfte Abmahnung aussprechen, sondern fasste die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ins Auge.

Da sich der Personalrat weigerte, seine Zustimmung zu erteilen, erhob der Arbeitgeber Klage auf Ersetzung der erforderlichen Zustimmung.

Die Entscheidung :

Das VG Ansbach entschied zugunsten des Arbeitgebers. Denn der Personalrat ist verpflichtet, der außerordentlichen Kündigung zuzustimmen.

Wegen ihrer Mitgliedschaft im Personalrat genießt die Pflegekraft Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG (Art. 47 Abs. 1 BayPVG). Ihr kann daher nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, vgl. § 626 Abs. 1 BGB.

Das Zeigen des Stinkefingers ist nach Ansicht der Richter ein solcher wichtiger Grund. Denn dieses Verhalten stellt eine schwere Beleidigung und damit auch einen massiven Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Das Vertrauensverhältnis wurde hier unwiderruflich zerstört und die Fortsetzung der Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar. Und auch im Interesse des Betriebsfriedens braucht kein Arbeitgeber ein solches Verhalten zu dulden.

Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das VG Ansbach außerdem, dass die Pflegekraft auf Grund der Arbeitsmarktsituation im Pflegesektor keine Schwierigkeiten haben wird, wieder eine Stelle zu bekommen.

Trostpflaster: Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit durfte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nur mit einer sozialen Auslauffrist kündigen. Diese entspricht hier der Frist für eine ordentliche Kündigung.

Quelle:

VG Ansbach, Beschluss vom 07.08.2012

Aktenzeichen: AN 8 P 12.00441

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