Gleichstellung

Fünf Fragen zur Gleichstellung in Führungspositionen

3D-Cover Handbuch zur Aufsichtsratspraxis 7086 Aufsichtsrat Gleichstellung
© Bund-Verlag

Frauen sind in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst noch immer stark unterrepräsentiert. Das »Zweite Führungspositionengesetz« (FüPoG II) soll dies ändern. Teilweise wird das Gesetz als Revolution für die Gleichstellung von Frauen in Führungspositionen angesehen. Wir haben Lasse Pütz von LLR Rechtsanwälte befragt, ob das so ist.

 

1. Was sind die wichtigsten Regelungen des FüPoG II?

Die „einschneidendste“ Neuerung ist wohl die Einführung einer „Vorstandsquote“ oder besser eines „Mindestbeteiligungsgebots“ für Frauen in Vorständen. Daneben müssen Unternehmen zukünftig begründen, wenn sie bei der „Flexi-Quote“ die Zielgröße Null angeben und für viele Unternehmen des Bunds greift die feste Geschlechterquote in den Aufsichtsräten sowie eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen. Zuletzt wird der Geschäftsleitung eine Auszeit z.B. im Falle von Elternzeit ermöglicht.

 

2. Für wen gilt die Neuregelung? Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Das Mindestbeteiligungsgebot für Frauen in Vorständen greift zukünftig bei börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern. Konkret: Gehören einem Vorstand einer paritätisch mitbestimmten und börsennotierten Gesellschaft mehr als drei Personen an und ist hierbei keine Frau vertreten, ist bei der nächsten Bestellung nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, entweder ein Vorstandsmitglied mit einer Frau „auszutauschen“ oder der Vorstand muss um eine Frau vergrößert werden.

 

3. Ist das neue Gesetz wirklich ein Meilenstein?

Das Mindestbeteiligungsgebot ist die Einführung einer Quote für den Vorstand. Auch wenn derzeit nur 66 Unternehmen davon betroffen sein werden, ist dies wahrscheinlich erst der Anfang einer Entwicklung. Es gibt nunmehr sowohl eine Art der Quote für den Aufsichtsrat als auch für den Vorstand, damit ist die Grundsatzentscheidung pro Quote getroffen. Die Erweiterung der Anwendungsbereiche dieser Regelungen wird, je nach Zusammensetzung der neuen Regierung, nicht lange auf sich warten lassen.

 

4. Was ist mit Unternehmen, die sich in öffentlicher Hand befinden?

Die neuen Regelungen zur 30-Prozent-Quote in Aufsichtsräten sowie zur Mindestbeteiligung von einer Frau bei min. zweiköpfigen Geschäftsleitungsorganen greift für Gesellschaften deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder die große Kapitalgesellschaften i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) sind bzw. mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und die indirekt vom Bund gehalten werden. Der Bund will hiermit seiner Vorbildfunktion gerecht werden. Allerdings werden hierdurch die Wahlordnungen leider auch „verkompliziert“.

 

5. Was passiert, wenn die Frauenquote nicht eingehalten wird?

Eine Bestellung des Vorstandes unter Verstoß gegen das Mindestbeteiligungsgebot ist, wie bei der fixen 30-Prozent-Quote im Aufsichtsrat, nichtig (sog. „Sanktion des Leeren Stuhl“). Diese Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt intensiv im Aufsichtsrat mit der Bestellung zukünftiger Vorstände unter Berücksichtigung der „Quote“ befassen. Unternehmen, für die die 30-Prozent-Quote im Aufsichtsrat gilt, kann daneben nur geraten werden, sich ausreichend auf anstehende Aufsichtsratswahlen vorzubereiten, um die Anfechtung der Wahl zu vermeiden.

 

Unser Gesprächspartner:

Lasse Pütz, Dr. jur., ist Co-Autor des »Handbuchs zur Aufsichtsratswahl«, das im Bund-Verlag erscheint. Er ist Rechtsanwalt in Köln und war bis 2019 Referatsleiter Wirtschaftsrecht in der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf.

Lesetipp:

Zweites Führungspositionen-Gesetz verabschiedet: »Mehr Frauen an die Spitze«, 13.8.2021

© bund-verlag.de (ck)

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