Gleichstellung

Mehr Frauen an die Spitze

13. August 2021 Gleichberechtigung, Aufsichtsrat
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Quelle: © Kim Schneider / Foto Dollar Club

Nach langem politischem Ringen ist nun das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) in Kraft getreten. Das Gesetz soll den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst zu machen, nachdem ein erstes Gesetz von 2015 dieses Ziel nicht erreicht hat.

Bereits 2015 ist das Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) in Kraft getreten. Allerdings wurde seine Wirksamkeit sogar von der Arbeitgeberseite kritisch beurteilt (»Noch keine Gleichstellung in den Chefsesseln«, 22.4.2016).

Das jetzt beschlossene Ergänzungsgesetz, das Zweite Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) soll die Wirksamkeit der Maßnahmen verbessern und Lücken schließen. Eine zentrale Neuerung ist ein rechtlich verbindliches Mindestbeteiligungsgebot für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.

Im Gegensatz zu früheren Regelungen ist die Beteiligung zwingend: »Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig«, heißt es im Gesetz. »Das ist ein ganz wichtiges Signal an Frauen: Euch steht alles offen«, sagte die Bundesjustizministerin und amtierende Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht in der Debatte im Bundestag.

Das FüPoG II hat nun nach längerer politischer Auseinandersetzung den Bundestag und den Bundesrat passiert (»Mehr Frauenpower für Chefetagen«, 16.6.2021) und ist am 12.8.2021 in Kraft getreten.

Die wichtigste Regelungsinhalte des FüPoG II

(Übersicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 12.8.2021)

In Unternehmen der Privatwirtschaft:

  • Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen müssen in Zukunft begründen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.

Staatliche Unternehmen, Körperschaften, Sozialversicherungsträger

  • Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst und setzt seinen Unternehmen strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten ist auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet worden. Für diese aktuell 94 Unternehmen wurde außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen eingeführt, die mehr als zwei Mitglieder haben.
  • Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wurde eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt künftig für aktuell rund 155 Sozialversicherungsträger.

Im öffentlichen Dienst des Bundes

  • Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.
  • Mehr Gleichstellung erreicht auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes. Dadurch fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern unter die Regelung. Aktuell sind rund 107 weitere Gremien des Bundes künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.

Quelle:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BMFSFJ, Pressemitteilung vom 12.8.2021

© bund-verlag.de (ck)

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