Für Bereitschaftsdienst vollen Freizeitausgleich
29. November 2016

Freizeitausgleich in voller Höhe nur für echte Arbeitszeit
Die Vorinstanzen entschieden, dass für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis 1 zu 1 zu gewähren ist. Vollen Freizeitausgleich für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme haben die Gerichte abgelehnt. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben. Das BVerwG hat sowohl die Revisionen der Kläger als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: „entsprechende“ Dienstbefreiung) lasse eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht zu. Der Freizeitausgleich diene nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern habe in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert laut BVerwG einen vollen und uneingeschränkten Freizeitausgleich.Auslandsbesoldung erfordert Freizeitausgleich im Ausland
Anders stellt sich die Situation für Zeiten reiner Rufbereitschaft oder für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme dar: Beides seien keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten.Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage, die eine Auslandsbesoldung vorschreibt, obwohl der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus, so die Entscheidung der Leipziger Richter.
©bund-verlag.de (mst)Lesetipp der Online-Redaktion:
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