Gebührenerstattung für duales Studium rechtens
Im Vertrag war geregelt, dass der Arbeitnehmer sich zur Erstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren in Höhe von 9000 Euro sowie 50 Prozent der Vergütung (36 x 960 Euro), insgesamt 26.280 Euro, verpflichtet, wenn er nach Abschluss des Studiums ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis ausschlägt.
Nachdem der Mitarbeiter sein Studium beendet hatte und im Qualitätsmanagement seinem Abschluss entsprechend eingestellt werden sollte, lehnte er das Angebot ab. Daraufhin klagte der Arbeitgeber die vertraglich geregelten Rückzahlungen ein.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Gießen entschied. Es folgte in seinem Urteil nicht der Argumentation des Ex-Studenten, dass es sich bei der Rückzahlungsvereinbarung um eine überraschende Klausel im Sinne des §305e Abs. 1 BGB handele. Es sei üblich, »im Rahmen von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlter Vergütung für Zeiten der Freistellung zur Fortbildung aufzunehmen.«
Das Arbeitsgericht konnte auch keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) des Arbeitnehmers erkennen: zwar sei es bei Rückzahlungsklauseln immer erforderlich, den Nutzen des Arbeitgebers durch die längerfristige Bindung des Arbeitnehmers ans Unternehmen und die besseren Arbeitsmarktchancen des Mitarbeiters gegeneinander abzuwägen.
In diesem Falle habe der Arbeitnehmer durch das Ingenieurstudium und die erworbenen Kenntnisse einen geldwerten Vorteil erlangt, der die Rückzahlung der getätigten Aufwendungen im Falle der Nichtannahme eines Job-Angebots rechtfertige.
Quelle:
Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 03.02.2015
Aktenzeichen: 9 Ca 180/14
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Lesetipp der AiB-Redaktion
»Weiterbildung und Rückzahlungsklauseln« von Thomas Lakies in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2010, S. 720-726.
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