Gefährdungen bleiben ganzheitlich auf der Strecke

11. September 2017
Mobbing_2_33538966
Quelle: © britta60 / Foto Dollar Club

Seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgeber, eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das bedeutet: Die Arbeitsbedingungen einschließlich der psychischen Belastungen zu erfassen und zu beurteilen. Die Bilanz nach über 20 Jahren ist ernüchternd. Warum, das erklärt Diplom-Psychologe Rolf Satzer in »Der Personalrat« 9/2017 .

Mit dem Begriff der »menschengerechten Gestaltung der Arbeit« (§ 2 Abs. 1 ArbSchG) verlässt das Gesetz den Bereich des früheren traditionellen Arbeitsschutzes, der auf Mängelbeseitigung und die technische Arbeitssicherheit zielte und ersetzt ihn durch ein modernes Präventionsverständnis. Wie können nun betriebliche Praktiker/innen und Personalräte vorgehen, die konkret mit der Umsetzung des ArbSchG und der Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen konfrontiert sind? Während sich die Rechtsprechung des BAG für Betriebsräte seit 2004 weitgehend positiv entwickelt hat, folgt das BVerwG diesem Trend nicht und sieht (aus kaum nachvollziehbaren Gründen) kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG. Allerdings heißt dies nicht, dass die Personalräte im Bereich des Gesundheitsschutzes rechtlos gestellt sind. Der Weg, auf dem sie vorzugehen haben, ist »nur« komplizierter.

Gesetzgeber muss handeln

Immer noch müssen Beschäftigte und Personalräte oft langwierige betriebliche Konflikte und häufig auch Einigungsstellenverfahren bewältigen, um nichts anderes zu erreichen, als die Umsetzung eines seit über 20 Jahren geltenden Gesetzes. Neben klaren Vorgaben und Sanktionen ist hier auch der Gesetzgeber gefragt. Eine Verordnung zu psychischen Gefährdungen mit klaren Regelungen bei gleichzeitiger Mobilisierung der Aufsichtsbehörden mit ausreichenden Ressourcen und Sanktionsmöglichkeiten ist offensichtlich unerlässlich.

Den kompletten Beitrag von Rolf Satzer, »Gefährdungen ganzheitlich beurteilen«, lesen Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 9/2017, S. 18–21.

© bund-verlag.de (mst)  

Das könnte Sie auch interessieren