IT-Mitbestimmung

Vorteile nutzen – Nachteile abwehren

16. Januar 2017
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

 

In der betrieblichen Praxis kommt dem Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine immer größere Bedeutung zu. Kein Wunder: Wird doch alles digitalisiert, was digitalisiert werden kann. Das Titelthema der »Computer und Arbeit« (CuA) 1/2017 zeigt Betriebsräten, wie sie die Vorteile der modernen Technik nutzen, aber den gläsernen Arbeitnehmer verhindern.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, zwingend mitzubestimmen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, die Arbeitnehmer umfassend vor Kontrolleinrichtungen des Arbeitgebers und damit verbundenen Kontrollen präventiv zu schützen. Um die vielfältigen Gefahren wirksam eindämmen zu können, die den Beschäftigten durch die modernen Technologien mit ihren vielfältigen - oft nicht wahrnehmbaren Überwachungsmöglichkeiten - drohen, bedarf der individualrechtliche Persönlichkeitsschutz also der kollektivrechtlichen Verstärkung durch die Mitbestimmung.

Betriebsrat kann technische Einrichtung einfordern

Was bei dem Ganzen oft vergessen wird: Die Belegschaftsvertretung kann auch ein ureigenes Interesse an einer technischen Überwachung haben - beispielsweise an einer elektronischen Zeiterfassung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Betriebsrat dazu ein Initiativrecht zugestanden - gegen die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine mutige Entscheidung, die zeigt, dass heutzutage nicht mehr jede technische Überwachung automatisch zum Nachteil der Beschäftigten erfolgen muss. Diese Entwicklung stärkt die Position der betrieblichen Interessenvertretung.

BR, GBR, KBR – Zuständigkeitskonflikte häufen sich

Zoff gibt es bei diesem Thema nicht nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung, sondern immer öfter auch unter den Gremien. Wer kann denn nun die Beschäftigten am effektivsten vor Kontrolle und Überwachung schützen - der Betriebsrat vor Ort, der Gesamt- oder etwa der Konzernbetriebsrat? Hier hilft ein Blick auf die betriebliche Datennutzung. Dieser offenbart aber auch, dass sich aufgrund der fortschreitenden Vernetzung und Zentralisierung die Mitbestimmung immer weiter nach »oben« verlagert.

Mehr lesen bei: Michael Bachner und Peter Gerhardt, Grundlagen der IT-Mitbestimmung, in: CuA 1/2017, 8 ff. Noch kein Abonnent der »Computer und Arbeit« (CuA)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

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