Betriebsübergang rettet Arbeitsverhältnis
09. September 2016

Betriebsbedingte Kündigung nicht rechtens
Die Betreibergesellschaft, bei der er vor der Übernahme und Neustrukturierung beschäftigt war, kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 29.02.2016. Der Mitarbeiter klagte auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und auf Beschäftigung gegen eine der neuen Betreibergesellschaften mit der Begründung, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Betriebsübergangs auf diese übergegangen. Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf gab dem Kläger Recht. Die Klage gegen die neue Betreibergesellschaft auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und Beschäftigung hatte Erfolg.Wirtschaftliche Einheit bleibt erhalten
Der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses ist durchgehend laut LAG als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben. Der Kundenstamm ist ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment hat sich nicht geändert. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen ab dem 01.08.2015 und der dazu vom Kläger vorgetragenen Indizien wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung habe die neue, für den Mitarbeiter zuständige Betreiberin nicht entkräftet. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolge danach, wer das Direktionsrecht ausübe – hier die Beklagte.Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
© bund-verlag.de (mst)Lesetipp der Online-Redaktion:
»Betriebsübergang - Der DGB Rechtsschutz kommentiert: Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung« mit Anmerkungen von Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbHQuelle
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (30.08.2016)
Aktenzeichen 14 Sa 274/16
Aktenzeichen 14 Sa 274/16