Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsübergang rettet Arbeitsverhältnis

09. September 2016
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Gliedert sich ein Unternehmen in verschiedene Einzelgesellschaften auf, kann ein Betriebsübergang vorliegen. Entscheidend ist, wer das Direktionsrecht über die Mitarbeiter ausübt und ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Zu prüfen ist, ob es Veränderungen bei Kundenstamm, Arbeitsstätte oder Arbeitsbeschreibung gibt. Bleibt alles beim Alten, liegt ein Betriebsübergang vor und betriebsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen – so das LAG Düsseldorf.

Ein seit dem Jahr 1995 in einem Möbelhaus als Verkäufer beschäftigter Mitarbeiter klagte gegen seine Entlassung, nachdem das Geschäft von zwei Betreibergesellschaften auf mehrere andere Gesellschaften übertragen worden war. Diese führten den Betrieb des Möbelhauses ab dem 01.08.2015 auf Grund von Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsverträgen am gleichen Standort ohne zeitliche Unterbrechung – teilweise mit eigenem Personal – fort. Das gesamte Inventar des Möbelhauses wurde den Gesellschaften unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter arbeitete für die Gesellschaft, die unter anderem für die Bereiche »Vorzimmer« und »Büro« zuständig war. Beide Bereiche hatte er auch vor der Übernahme durch die neuen Gesellschaften betreut.

Betriebsbedingte Kündigung nicht rechtens

Die Betreibergesellschaft, bei der er vor der Übernahme und Neustrukturierung beschäftigt war, kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 26.08.2015 zum 29.02.2016. Der Mitarbeiter klagte auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und auf Beschäftigung gegen eine der neuen Betreibergesellschaften mit der Begründung, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Betriebsübergangs auf diese übergegangen. Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf gab dem Kläger Recht. Die Klage gegen die neue Betreibergesellschaft auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2015 und Beschäftigung hatte Erfolg.

Wirtschaftliche Einheit bleibt erhalten

Der Möbelverkauf als Teilbetrieb des Möbelhauses ist durchgehend laut LAG als identische wirtschaftliche Einheit erhalten geblieben. Der Kundenstamm ist ebenso wie die Verkaufsstelle gleich geblieben, auch das Warensortiment hat sich nicht geändert. Aufgrund der Zusammenarbeit der Firmen ab dem 01.08.2015 und der dazu vom Kläger vorgetragenen Indizien wird ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet. Diese Vermutung habe die neue, für den Mitarbeiter zuständige Betreiberin nicht entkräftet. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neuen Gesellschaften erfolge danach, wer das Direktionsrecht ausübe – hier die Beklagte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Betriebsübergang - Der DGB Rechtsschutz kommentiert: Widerspruch bei fehlerhafter Unterrichtung« mit Anmerkungen von Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH  

Quelle

Landesarbeitsgericht Düsseldorf (30.08.2016)
Aktenzeichen 14 Sa 274/16
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